Immissionsschutz
[19.03.2026] [44-8431/2828]
Landeshauptstadt Dresden - RING 30 (TAB RING30) beantragt die Bundes-Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Thermischen Abfallbehandlungsanlage - Auslegung des Antrages und der Unterlagen
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3, 4, 6 und 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Vorhaben
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 10 Absätze 3, 4 und 6 sowie § 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 bis 10 und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Die SachsenEnergie AG, Friedrich-List Platz 2 in 01069 Dresden, beantragte mit Datum vom 1. Juli 2025 die Genehmigung nach §§ 4 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb einer Thermischen Abfallbehandlungsanlage RING30 (TAB RING30) am Standort Hammerweg 23, 01127 Dresden, Gemarkung Dresden, Flurstücknummern 30/69, 30/71, 30/72, 30/74 und 30/75.
Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 355) geändert worden ist in Verbindung mit der Nummer 8.1.1.3 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die 1. Teilgenehmigung beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung und Betrieb der Anlage mit Ausnahme des Betriebs der Kesselanlage, für die eine weitere Erlaubnis gem. BetrSichV erforderlich ist. Umweltauswirkungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage werden umfassend beurteilt.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Abfallbehandlungsanlage soll nach weiteren Entscheidungen im Jahr 2029 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Gesamtvorhaben ist der Ziffer 8.1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen.
Gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, unterliegt das Vorhaben der unbedingten UVP-Pflicht. Mit den Antragsunterlagen wurden gemäß Anlage 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung übergeben.
Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge und die dazu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
für jede Person zur Einsichtnahme
im Stadtbezirksamt Pieschen, Bürgerstraße 63, 01127 Dresden, Tel.: 0351-4885401,
Zimmer 101
montags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
dienstags und donnerstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Tel.: 0351-8250, Zimmer 4090
montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr aus.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, Luftverkehrsgesetzes, Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Sächsischen Waldgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind unter anderem folgende Gutachten:
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
schriftlich oder elektronisch bei der vorgenannten Stelle vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die E-Mail Adresse LDS-Post zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für dieses Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntgegeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter LDS-Datenschutz.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung nicht für geboten hält. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist dieser am 23. und 26. Juni 2026 in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden vorgesehen.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Mit dem Abschluss des Erörterungstermins ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 3. März 2026
Die SachsenEnergie AG, Friedrich-List Platz 2 in 01069 Dresden, beantragte mit Datum vom 1. Juli 2025 die Genehmigung nach §§ 4 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb einer Thermischen Abfallbehandlungsanlage RING30 (TAB RING30) am Standort Hammerweg 23, 01127 Dresden, Gemarkung Dresden, Flurstücknummern 30/69, 30/71, 30/72, 30/74 und 30/75.
Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 355) geändert worden ist in Verbindung mit der Nummer 8.1.1.3 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die 1. Teilgenehmigung beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung und Betrieb der Anlage mit Ausnahme des Betriebs der Kesselanlage, für die eine weitere Erlaubnis gem. BetrSichV erforderlich ist. Umweltauswirkungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage werden umfassend beurteilt.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Abfallbehandlungsanlage soll nach weiteren Entscheidungen im Jahr 2029 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Gesamtvorhaben ist der Ziffer 8.1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen.
Gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, unterliegt das Vorhaben der unbedingten UVP-Pflicht. Mit den Antragsunterlagen wurden gemäß Anlage 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung übergeben.
Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge und die dazu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
27. März 2026 bis einschließlich 27. April 2026
für jede Person zur Einsichtnahme
im Stadtbezirksamt Pieschen, Bürgerstraße 63, 01127 Dresden, Tel.: 0351-4885401,
Zimmer 101
montags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
dienstags und donnerstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Tel.: 0351-8250, Zimmer 4090
montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr aus.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, Luftverkehrsgesetzes, Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Sächsischen Waldgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind unter anderem folgende Gutachten:
- Fachgutachten für Luftschadstoffe und Gerüche
- Fachgutachten für Schall
- Gutachten zur Erfüllung der Gewässerschutzanforderungen
- Gutachten zur UVP-Pflicht
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
vom 27. März 2026 bis einschließlich 27. Mai 2026
schriftlich oder elektronisch bei der vorgenannten Stelle vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die E-Mail Adresse LDS-Post zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für dieses Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntgegeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter LDS-Datenschutz.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung nicht für geboten hält. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist dieser am 23. und 26. Juni 2026 in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden vorgesehen.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Mit dem Abschluss des Erörterungstermins ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 3. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter