Luftverkehr
[11.03.2026] [32-0522/1234]
Flughafen Leipzig/Halle, Frachtzentrum Süd,
6. Planänderung
- Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Änderungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 18. Februar 2026, Gz.: 32-0522/1234/16 ist der Plan für die 6. Änderung für den Flughafen Leipzig/Halle, Frachtzentrum Süd gemäß § 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.II.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.Je eine Ausfertigung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen in der Zeit vom 16. März bis einschließlich 30. März 2026 in der Stadtverwaltung Schkeuditz, Stabsstelle Stadtentwicklung, Liegenschaften, Wirtschaft und Tourismus, Amtsgasse 11, 04435 Schkeuditz zu den Öffnungszeiten
Mo: 08:00 – 12:00 Uhr
Di.: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mi.: geschlossen
Do.: 08:00 – 17:00 Uhr
Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen während des vorgenannten Zeitraums im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de verwiesen.
Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Stellungnahmen/Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Änderungsplanfeststellungsbeschluss auch von den übrigen Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
III.
In dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:Gegen diesen Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen anzugeben. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Klageerhebung. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Änderungsplanfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist auch zu begründen.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat stellen.
Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Die Hinweise auf die VwGO und die ERVV (siehe oben Abs. 1) und zur Notwendigkeit der Vertretung (siehe oben Abs. 3) gelten entsprechend.
Unterlagen
(pdf-Datei; 5,96 MB)
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