Staatsstraßen
[29.03.2026]
Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren"
"S 173/S 174 Umbau Knotenpunkt Berggießhübel"
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, hat für das Vorhaben „S 173/S 174 Umbau Knotenpunkt Berggießhübel“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Landesdirektion Sachsen beantragt.
Das Vorhaben befindet sich in der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in dem Ortsteil Berggießhübel im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Es umfasst den Umbau des Knotenpunktes der Staatsstraßen S 173 und S 174 mit der Erneuerung des Brückenbauwerkes über den Flusslauf der Gottleuba zu einem 4-armigen Kreisverkehr.
Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen sowie naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Gemarkung Berggießhübel, beansprucht.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Zur Beschreibung des Vorhabens und für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
gemäß § 27 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen werden zudem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik – Infrastruktur – Staatsstraßen – veröffentlicht und sind zudem über das zentrale Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de zugänglich (§ 20 Abs. 2 UVPG).
1.
Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 29. Mai 2026 Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern.Einwendungen bzw. Äußerungen sind schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Landesdirektion Sachsen, Nebenstelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der o. g. Stadt-/Gemeindeverwaltung zu erheben. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen.
2.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten, § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG.Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.
Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 Abs. 1 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
8.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.
Das Vorhaben befindet sich in der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in dem Ortsteil Berggießhübel im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Es umfasst den Umbau des Knotenpunktes der Staatsstraßen S 173 und S 174 mit der Erneuerung des Brückenbauwerkes über den Flusslauf der Gottleuba zu einem 4-armigen Kreisverkehr.
Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen sowie naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Gemarkung Berggießhübel, beansprucht.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Zur Beschreibung des Vorhabens und für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
- Erläuterungsbericht (Unterlage U1) mit Anlage 1 UVP-Bericht,
- Immissionstechnische Untersuchungen (Unterlage U17) mit Lageplan (Unterlage U7),
- Landschaftspflegerische Maßnahmen (Unterlage U9) mit einem Maßnahmenplan (Unterlage U9.2), den Maßnahmenblättern (Unterlage U9.3) und der Vergleichenden Gegenüberstellung (Unterlage U9.4),
- Wassertechnische Untersuchung (Unterlage U18) mit Lageplan Entwässerungsmaßnahmen (Unterlage U8) sowie Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage U18.3),
- Umweltfachliche Untersuchungen (Unterlage U19) mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage U19.1), dem Bestands- und Konfliktplan (Unterlage 19.1.2), dem Artenschutzfachbeitrag (Unterlage 19.2) sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Unterlage U19.3) und der
- Fachbeitrag Klimaschutz (Unterlage U21.2)
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 30. März 2026 bis einschließlich 29. April 2026
in der Stadtverwaltung Bad Gottleuba-Berggießhübel, Sebastian-Kneipp-Straße 10, 01816 Bad Gottleuba während der Dienststunden| Montag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 09.00 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
gemäß § 27 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen werden zudem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik – Infrastruktur – Staatsstraßen – veröffentlicht und sind zudem über das zentrale Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de zugänglich (§ 20 Abs. 2 UVPG).
1.
Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 29. Mai 2026 Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern.Einwendungen bzw. Äußerungen sind schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Landesdirektion Sachsen, Nebenstelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der o. g. Stadt-/Gemeindeverwaltung zu erheben. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen.
2.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten, § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG.Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.
Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 Abs. 1 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
8.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde und die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird,
- das weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, einsehbar sind und Äußerungen und Fragen hier einzureichen sind,
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.
Unterlagen
Ordner 1
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Ordner 2
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(zip-Datei; 12,87 MB)
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Ordner 3
weitere Dokumente
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