Hochwasserschutz
[17.02.2026] [C46-0522/134/41]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Vorhaben
"Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwickauer Mulde in Zwickau, rechtsseitig zwischen Pölbitzer Brücke und Wehr Crossen - Deichertüchtigung mit Vorlandabsenkung"
Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses
Vom 26. Januar 2026
Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 14. Januar 2026 auf Antrag der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, vertreten durch den Betrieb Zwickauer Mulde/ Obere Weiße Elster gemäß § 68 Absatz 1, § 67 Absatz 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die gemäß § 102a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert wurde, auf das oben bezeichnete Verfahren anwendbar ist, festgestellt.
I
Gegenstand des Vorhabens ist die Ertüchtigung des rechtsufrigen Hochwasserschutzdeiches an der Zwickauer Mulde in Zwickau zwischen der Pölbitzer Brücke und dem Wehr Crossen. Darüber hinaus ist entlang des Deiches vor der Kleingartenanlage „Muldenstrand“ eine Vorlandabsenkung durch Bodenabtrag von 1,00 bis 1,50 Meter mit einem Abtragvolumen von ca. 22.000 m³ geplant. Der Vorhabenbereich umfasst eine Gesamtlänge von 1,8 km. Ziel des Vorhabens ist der Schutz des Hinterlandes mit Wohnbebauung und Infrastruktur insbesondere der Ortslage Crossen vor Hochwasserereignissen mit einem Bemessungsabfluss von 500,6 m³/s. Durch die Vorlandabsenkung werden Retentionsflächen geschaffen und die Wasserspiegellagen abgesenkt, um die Überflutungen linksseitig der Zwickauer Mulde insbesondere im Rückstaubereich des Moritzbaches zu verhindern. Die Deichertüchtigung erfolgt unter Einbeziehung des Altdeiches auf vorhandener Trasse. Dabei wird der Deich in Erdbauweise erhöht und neu profiliert, indem die Böschungen mit einer Neigung von 1:3 (im Bereich der Kleingartenanlage 1:2,5) abgeflacht werden und die Deichkrone auf 3 Meter verbreitert wird. Im Bereich der sogenannten „Pappelkurve“ und im Abschnitt am Pegelhaus ist aufgrund der baulichen Begrenzung und beengten Platzverhältnisse der Einbau einer Hochwasserschutzwand vorgesehen. Für die Unterhaltung des Deiches und die Deichverteidigung im Hochwasserfall wird ein durchgängiger Deichverteidigungsweg angelegt, welcher teilweise auf der Deichkrone entlangführt. Die Zufahrt zum Deich erfolgt während der Bauzeit als auch künftig zu Unterhaltungszwecken und zur Deichverteidigung von der Crossener Straße aus zum einen im Bereich des Pegelhauses unterstrom der Pölbitzer Brücke sowie über den Weg zwischen Kleingartenanlage und angrenzendem Feld.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind außerdem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf an den Deich angrenzenden Flächen geplant, insbesondere durch die Entwicklung von standortgerechten Feuchtgrünlandgesellschaften und extensiven Grünland frischer Standorte sowie in Form von natürlichen Ufermodellierungen und ufersichernden Spreitlagen. Weiterhin sollen Ersatzhabitate für Reptilien und Fledermäuse sowie Ersatznistmöglichkeiten für höhlenbrütende Vogelarten geschaffen werden. Darüber hinaus ist der Einsatz von Ökopunkten aus der Ökokontomaßnahme „Aue Hakenkrümme“ vorgesehen.
II
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans einschließlich Änderungen und Ergänzungen. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung auch Entscheidungen über den Eingriff in Natur und Landschaft, eine Zulassung einer Ausnahme nach Naturschutzrecht, Genehmigung nach Denkmalschutzrecht sowie Festlegungen zu Schutzstreifen von Deichen und anderen öffentlichen Hochwasserschutzanlagen mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 83 Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes sofort vollziehbar, soweit er den Bau und den Betrieb von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen betrifft. Für die Vorlandabsenkung wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 9) geändert worden ist.
III
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen in der Zeit
von Mittwoch, dem 25. Februar 2026 bis einschließlich Dienstag, dem 10. März 2026
in der Stadtverwaltung Zwickau, Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau, im Bürgerservice im Rathaus
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 74 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt der Beschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz schriftlich oder elektronisch angefordert werden (§ 74 Absatz 5 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).
Die Bekanntmachung ist einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses sowie der festgestellten Planunterlagen gemäß § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung während des genannten Auslegungszeitraumes auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Hochwasserschutz einsehbar.
IV
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich oder elektronisch Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, erhoben werden. Wird die Klage elektronisch erhoben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Das sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen. Weiter sind das Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten; berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder; Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder; Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten; juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Chemnitz, den 26. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter
Unterlagen
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