Bundesstraßen
[23.02.2026] [32-0522/1136]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Vorhaben
"Bundesstraße (B) 98 Ortsumgehung Schönfeld"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Beschluss der Landesdirektion Sachsen vom 3. Dezember 2025, Gz.: 32-0522/1136, ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt worden.
II.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen. Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird zudem die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit
vom 23. Februar 2026 bis einschließlich 6. März 2026
in der Gemeindeverwaltung Schönfeld, Straße der MTS 11, 01561 Schönfeld während der DienststundenMontag/Donnerstag 09.00 bis 11.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 11.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 11.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen während des vorgenannten Zeitraums auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ (Infrastruktur-Bundesstraßen) sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ verwiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen Referat 32, Dienststelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand der Planung ist die Verlegung der Bundesstraße 98 als Ortsumgehung Schönfeld südlich um die Ortslage herum auf einer Länge von 2.116 Metern.
IV.
Dem Vorhabenträger wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die planfestgestellten Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird von den auslegenden Stellen oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), erhoben werden. Die Klage kann auch elektronisch erhoben werden nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), gestellt werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Leipzig, den 28. Januar 2026
gez. Andrea Staude
Vizepräsidentin der Landesdirektion Sachsen
Unterlagen
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