Wasserwirtschaft
[27.01.2026] [41-8301/111/27]
Landeshauptstadt Dresden - Vorhaben "Zuleitung Marsdorf Gemeinde Medingen, Sanierung Trinkwasserleitung"
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5
Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22. Januar 2026, Gz.: 41-8301/111/27
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde am 30. Juni 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben „Zuleitung Marsdorf Gemeinde Medingen, Sanierung Trinkwasserleitung“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dabei zielt das Vorhaben auf Erneuerung bzw. den Ersatzneubau einer Trinkwasserleitung zwischen Medingen und Marsdorf ab.
Das genannte Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 19. Januar 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standortes maßgebend:
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 41, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 22. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Pabst
Referatsleiter
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde am 30. Juni 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben „Zuleitung Marsdorf Gemeinde Medingen, Sanierung Trinkwasserleitung“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dabei zielt das Vorhaben auf Erneuerung bzw. den Ersatzneubau einer Trinkwasserleitung zwischen Medingen und Marsdorf ab.
Das genannte Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 19. Januar 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen
- keine oder ausschließlich äußerst geringe Beeinträchtigung des folgenden Natura 2000-Gebiets (Schutzkriterien):
- SPA-/Vogelschutzgebiet „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standortes maßgebend:
- minimalinvasive Eingriffe,
- lediglich temporäre Auswirkungen des Vorhabens im Zeitraum der Baudurchführung.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 41, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 22. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Pabst
Referatsleiter