Immissionsschutz
[23.01.2026] [Gz.: 44-8431/3050]
Landkreis Meißen - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„Wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage“ der Firma Wacker Chemie AG
am Standort Nünchritz
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 beantragte mit Datum vom 14. August 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) in 01612 Nünchritz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.16 und 9.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb zweier neuer Lagertanks inkl. Peripherie, die Stilllegung eines Lagertanks und den Rückbau zweier Lagertanks für Chlorsilan-Gemische im Gebäude N24. Auch sollen angezeigte Änderungen in den genehmigten Bestand überführt werden.
Die Chlorsilan-Anlage ist der Nummer 4.1 und die Lageranlage der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 23. Januar 2026
Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 beantragte mit Datum vom 14. August 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) in 01612 Nünchritz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.16 und 9.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb zweier neuer Lagertanks inkl. Peripherie, die Stilllegung eines Lagertanks und den Rückbau zweier Lagertanks für Chlorsilan-Gemische im Gebäude N24. Auch sollen angezeigte Änderungen in den genehmigten Bestand überführt werden.
Die Chlorsilan-Anlage ist der Nummer 4.1 und die Lageranlage der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die baulichen Änderungen erfolgen vollständig innerhalb des industriell genutzten Areals. Das Vorhaben fügt sich in das Landschaftsbild ein.
- Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht.
- Die Maßnahmen erfordern keinerlei Wasser und beanspruchen eine Bodenfläche von 70 m² innerhalb des industriell genutzten Betriebsgeländes. Eine relevante Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist somit nicht zu besorgen.
- Es fallen keine zusätzlichen Mengen als die bisher genehmigten Abfallmengen an. Entstehende Abfälle werden entsprechend ihrer Abfallschlüsselnummer entsorgt.
- Abwasser wird über den Fabrikabwasserkanal der betrieblichen Kläranlage zugeführt und in die Elbe eingeleitet. Die vorgeschriebenen Überwachungswerte für die Abwassereinleitung werden eingehalten.
- Es entstehen keine neuen Emissionen und mit relevanten zusätzlichen Schallimmissionen ist nicht zu rechnen. Die Richtwerte der TA Luft und TA Lärm werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
- Es entstehen keine relevanten Treibhausgase, weshalb keine klimarelevanten Auswirkungen zu besorgen sind.
- Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten.
- Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen.
- Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten.
- Der Vorhabensstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen, noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt.
- Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragen Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 23. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Mothes
Sachgebietsleiter
Mothes
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