Bundesstraßen
[21.01.2026] [32-0522/1754]
Bekanntmachung
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben B 2 Rückbau Bw 1 LSW südlich Pegau
- Gz.: 32-0522/1754 -
Vom 20. Januar 2026
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat mit Schreiben vom 7. Mai 2025 für das Vorhaben „B 2 Rückbau Bw 1 LSW südlich Pegau“ einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gestellt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, § 17 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Die Landesdirektion Sachsen veranlasste daraufhin die Prüfung, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, von Amts wegen, § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und dokumentiert.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. Dezember 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 25 Abs. 2 UVPG. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des betroffenen geographischen Gebietes,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245, 254) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe erfolgt auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de.
Leipzig, den 20. Januar 2026
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat mit Schreiben vom 7. Mai 2025 für das Vorhaben „B 2 Rückbau Bw 1 LSW südlich Pegau“ einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gestellt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, § 17 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Die Landesdirektion Sachsen veranlasste daraufhin die Prüfung, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, von Amts wegen, § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und dokumentiert.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. Dezember 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 25 Abs. 2 UVPG. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des betroffenen geographischen Gebietes,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245, 254) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe erfolgt auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de.
Leipzig, den 20. Januar 2026
Keune
Referatsleiter Planfeststellung