Immissionsschutz
[19.01.2026] [Gz.: 44-8431/2991]
Stadt Chemnitz - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage“ der Firma Energiepark Galgenberg GmbH & Co. KG am Standort 09247 Chemnitz-Röhrsdorf
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Energiepark Galgenberg GmbH & Co. KG in 09111 Chemnitz, Johannisstraße 1, beantragte mit Datum vom 7. April 2025 die Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in 09247 Chemnitz, Flurstück 590/1 Gemarkung Röhrsdorf. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Windenergieanlage ist der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für die Errichtung dieser Anlage besteht nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die UVP-Pflicht, wenn das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Dresden, den 15. Januar 2026
Die Energiepark Galgenberg GmbH & Co. KG in 09111 Chemnitz, Johannisstraße 1, beantragte mit Datum vom 7. April 2025 die Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in 09247 Chemnitz, Flurstück 590/1 Gemarkung Röhrsdorf. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Windenergieanlage ist der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für die Errichtung dieser Anlage besteht nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die UVP-Pflicht, wenn das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Auswirkungen durch luftgetragene Schadstoffimmissionen sind sicher auszuschließen.
- Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen und Erschütterungen sind nicht zu erwarten. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Abschaltautomatik sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schattenwurf zu erwarten. Der Gefährdung durch Eisansatz und Eisabwurf wird durch den Einsatz eines Eiserkennungssystem gegengesteuert. Die Schallrichtwerte nach TA-Lärm werden im Tagzeitraum für die umliegenden Siedlungen eingehalten. Im Nachtzeitraum wird die Windenergieanlage in einem Schallreduzierten Modus betrieben. Eine Gefährdung ist nicht zu erwarten.
- Es sind mehrere windkraftsensible Vogelarten und Fledermäuse im Einwirkungsbereich vorhanden. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist für alle im Untersuchungsgebiet vorkommenden und behandelten Arten davon auszugehen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht verletzt werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht damit bei einer fachgerechten Umsetzung der Maßnahmen nicht.
- Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes werden durch Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation minimiert. Es sind keine Baumfällungen vorgesehen.
- Der Vorhabenstandort befindet sich auf einer Landwirtschaftsfläche. Bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, bei fachgerechter Umsetzung aller festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung, Wiederherstellung und Kompensation sowie durch Einsatz von Geräten nach dem Stand der Technik sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu erwarten.
- Durch den Betrieb der Anlage entstehen keine Abwässer. Es ist keine Betroffenheit eines Trinkwasserschutzgebietes oder Heilquellenschutzgebietes gegeben. Aufgrund der geringen Größendimension des Vorhabens und unter Berücksichtigung Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, sind keine Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten.
- Es entstehen durch die Anlage keine Emissionen an klimarelevanten Gasen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind temporär auf die Bauzeit begrenzt und nicht dauerhaft. Diese bauzeitliche Staubemissionen sind nicht klimarelevant und somit nicht erheblich. Die Windenergieanlage sowie die erforderliche Zuwegung haben aufgrund ihrer geringen Flächeninanspruchnahme keinen erheblichen Einfluss auf potenzielle Kaltluft- bzw. Frischluftentstehungsgebiete. Erneuerbare Energien wie die Windkraft tragen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bei.
- Unmittelbar am Standort sind keine Denkmale vorhanden. Direkte Auswirkungen auf kultur- und Sachgüter sind aufgrund der Entfernung nicht gegeben. Auf die im weiteren Umfeld befindlichen Kultur und Baudenkmale und denkmalgeschützten Gebiete ist keine Beeinträchtigung erkennbar. Das Vorhaben befindet sich außerhalb von denkmalgeschützten Anlagen.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Dresden, den 15. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin