Bergbau, Bergbaufolgen
[13.01.2026] [47-0522/46/195]
Landkreis Bautzen - Entfall der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Verzicht auf den Bau der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“ vom 12. Januar 2026
Gz.: 47-0522/46/195
Gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 beantragte die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) bei der Landesdirektion Sachsen die allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG für das Vorhaben „Verzicht auf die Errichtung zweier Zulaufanlagen zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“.
Gegenstand des Vorhabens war der Verzicht auf den Bau des Zuleiters von der Schwarzen Elster zum Tagebausee Skado sowie der Verzicht auf den Bau der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Tagebausee Skado.
Der Bau des Zuleiters von der Schwarzen Elster sowie der Bau der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben jeweils zum Tagebausee Skado wurden mit wasserrechtlichem Beschluss des damaligen Regierungspräsidiums Dresden vom 17. Dezember 2004 als Teile des Gesamtvorhabens „Restlochkette (RLK) Sedlitz, Skado, Koschen“ planfestgestellt. Im Rahmen der Flutung des Tagebausees Skado wollte die LMBV auf die Errichtung beider Anlagen verzichten.
Da für das Gesamtvorhaben „Restlochkette (RLK) Sedlitz, Skado, Koschen“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war, wurde zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die vorgesehene Planänderung durch die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Absatz 1 UVPG und § 9 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Nach § 7 Absatz 1 UVPG war zu prüfen, ob die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die geplanten Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung konnte nach überschlägiger Prüfung der mit Schreiben vom 27. Februar 2023 von der LMBV eingereichten Unterlagen unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG von der Landesdirektion Sachsen mit Feststellung vom
6. Mai 2024 nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Vorhaben „Verzicht auf die Errichtung zweier Zulaufanlagen zum Tagebausee Skado“ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Diese nicht ausgeschlossenen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen betrafen die Schutzgüter Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit, und kulturelles Erbe / sonstige Sachgüter.
Die Pflicht zur UVP-Prüfung für das Vorhaben „Verzicht auf die Errichtung zweier Zulaufanlagen zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“ wurde durch die Landesdirektion Sachsen am 18. Juni 2024 öffentlich bekannt gegeben.
Die LMBV legte zum Vorhabenbestandteil „Verzicht auf den Bau der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“ im Nachgang weitere Unterlagen vor, um das bis dahin vorliegende Ergebnis der Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung für diesen Vorhabenbestandteil einer nochmaligen Prüfung zugänglich zu machen.
Daraufhin wurde von der LDS die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht für den Vorhabenteil „Entfall der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum TS Skado (Partwitzer See)“ noch einmal aufgenommen.
Im Ergebnis dieser Einzelfallprüfung stellte die Landesdirektion Sachsen mit Datum vom
17. Dezember 2025 fest, dass aufgrund der neu vorgelegten Nachweise für dieses Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen mehr zu erwarten sind, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Damit wurden die Bedenken aus der ersten allgemeinen Vorprüfung ausgeräumt und folglich für den Entfall der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Partwitzer See keine Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mehr erforderlich. Insoweit wird für diesen Vorhabenbestandteil die Bekanntmachung zur UVP-Pflicht vom 18. Juni 2024 berichtigt.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Nicht einbezogen in diese nochmalige Prüfung wurde der weitere Antragsbestandteil „Entfall des Zuleiters von der Schwarzen Elster zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“. Für diesen Vorhabenbestandteil besteht die Bekanntmachung vom 18. Juni 2024 fort und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung behält ihre Gültigkeit.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, sowie in der Dienststelle Leipzig, Referat 47, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 12. Januar 2026
Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 beantragte die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) bei der Landesdirektion Sachsen die allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG für das Vorhaben „Verzicht auf die Errichtung zweier Zulaufanlagen zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“.
Gegenstand des Vorhabens war der Verzicht auf den Bau des Zuleiters von der Schwarzen Elster zum Tagebausee Skado sowie der Verzicht auf den Bau der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Tagebausee Skado.
Der Bau des Zuleiters von der Schwarzen Elster sowie der Bau der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben jeweils zum Tagebausee Skado wurden mit wasserrechtlichem Beschluss des damaligen Regierungspräsidiums Dresden vom 17. Dezember 2004 als Teile des Gesamtvorhabens „Restlochkette (RLK) Sedlitz, Skado, Koschen“ planfestgestellt. Im Rahmen der Flutung des Tagebausees Skado wollte die LMBV auf die Errichtung beider Anlagen verzichten.
Da für das Gesamtvorhaben „Restlochkette (RLK) Sedlitz, Skado, Koschen“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war, wurde zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die vorgesehene Planänderung durch die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Absatz 1 UVPG und § 9 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Nach § 7 Absatz 1 UVPG war zu prüfen, ob die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die geplanten Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung konnte nach überschlägiger Prüfung der mit Schreiben vom 27. Februar 2023 von der LMBV eingereichten Unterlagen unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG von der Landesdirektion Sachsen mit Feststellung vom
6. Mai 2024 nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Vorhaben „Verzicht auf die Errichtung zweier Zulaufanlagen zum Tagebausee Skado“ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Diese nicht ausgeschlossenen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen betrafen die Schutzgüter Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit, und kulturelles Erbe / sonstige Sachgüter.
Die Pflicht zur UVP-Prüfung für das Vorhaben „Verzicht auf die Errichtung zweier Zulaufanlagen zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“ wurde durch die Landesdirektion Sachsen am 18. Juni 2024 öffentlich bekannt gegeben.
Die LMBV legte zum Vorhabenbestandteil „Verzicht auf den Bau der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“ im Nachgang weitere Unterlagen vor, um das bis dahin vorliegende Ergebnis der Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung für diesen Vorhabenbestandteil einer nochmaligen Prüfung zugänglich zu machen.
Daraufhin wurde von der LDS die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht für den Vorhabenteil „Entfall der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum TS Skado (Partwitzer See)“ noch einmal aufgenommen.
Im Ergebnis dieser Einzelfallprüfung stellte die Landesdirektion Sachsen mit Datum vom
17. Dezember 2025 fest, dass aufgrund der neu vorgelegten Nachweise für dieses Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen mehr zu erwarten sind, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- Bei Entfall der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Partwitzer See sind keine baulichen Veränderungen und Eingriffe in den Naturhaushalt mehr erforderlich.
- Unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen zur Standsicherheit der Ostböschung und unter Beachtung der bestehenden durchschnittlich 100 m tiefen und nach Fertigstellung insgesamt ca. 10.600 m langen Dichtwand zum Tagebau Welzow Süd wird eingeschätzt, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Böschungen am Partwitzer See durch den Wegfall der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Partwitzer See nicht zu erwarten ist.
- Zudem wird nach nochmaliger Prüfung der örtlichen Gegebenheiten eingeschätzt, dass durch den Verzicht auf die Errichtung der Zulaufanlage keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Entwässerung des Nordufers des Tagebausees Skado sowie des Gebiets zwischen dem Nordbecken des Tagebausees Skado und dem Oberen Landgraben zu erwarten sind.
Damit wurden die Bedenken aus der ersten allgemeinen Vorprüfung ausgeräumt und folglich für den Entfall der Zulaufanlage vom Oberen Landgraben zum Partwitzer See keine Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mehr erforderlich. Insoweit wird für diesen Vorhabenbestandteil die Bekanntmachung zur UVP-Pflicht vom 18. Juni 2024 berichtigt.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Nicht einbezogen in diese nochmalige Prüfung wurde der weitere Antragsbestandteil „Entfall des Zuleiters von der Schwarzen Elster zum Tagebausee Skado (Partwitzer See)“. Für diesen Vorhabenbestandteil besteht die Bekanntmachung vom 18. Juni 2024 fort und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung behält ihre Gültigkeit.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, sowie in der Dienststelle Leipzig, Referat 47, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 12. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Dominik Oberhettinger
Referatsleiter
Dominik Oberhettinger
Referatsleiter