Wasserwirtschaft
[12.01.2026] [47-8301/147]
Landkreis Nordsachsen - Zschernegraben (Gemeinde Löbnitz)
Landkreis Nordsachsen - Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Beseitigung eines Teilstücks des Zschernegrabens und die Anbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See“ vom 8. Januar 2026
Gz.: 47-8301/147
Gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Übergabe der Unterlagen am 17. September 2025 beantragte die Gemeinde Löbnitz bei der Landesdirektion Sachsen die allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG, ob für die Beseitigung eines Teilstücks des Zschernegrabens und die Anbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See gemäß § § 5 Abs. 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Mit dem geplanten Vorhaben soll der nördliche, künstlich angelegte Grabenabschnitt des Zschernegrabens, welcher in den Muldenarm „Gelbes Wasser“ entwässert, abgeriegelt und der östliche Teil des Zschernegrabens über das vorhandene Gewässerbett des westlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See angebunden werden. Damit soll ein Teil des ursprünglichen vorbergbaulichen Gewässerverlaufs des Zschernegrabens wieder hergestellt und der für die Entwässerung des Braunkohlebergbaus künstlich angelegte Gewässerlauf beseitigt werden.
Das geplante Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Löbnitz im Landkreis Nordsachen, südlich der Ortslage Löbnitz zwischen dem Seelhausener See und den Anlagen der Baustoffwerke Löbnitz GmbH & Co. mit dem Mühlfeldsee.
Die Beseitigung eines Teilstücks des Zschernegrabens und die Anbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See stellt einen Gewässerausbau entsprechend § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, dar. Dieser Gewässerausbau bedarf nach § 67 Abs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Ob im Rahmen dieser Planfeststellung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, war durch eine Vorprüfung nach UVPG zu entscheiden.
Im Ergebnis dieser überschlägigen Einzelfallprüfung stellte die Landesdirektion Sachsen mit Datum vom 17. Dezember 2025 fest, dass für das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Mit der Anbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens über das vorhandene Gewässerbett des westlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See wird ein Teil des ursprünglichen vorbergbaulichen Gewässerverlaufs des Zschernegrabens wieder hergestellt.
Mit der Einbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens in den Seelhausener See sind keine Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen im Seelhausener See zu befürchten.
Der für die Entwässerung des Braunkohlebergbaus künstlich angelegte Gewässerlauf, der am Umleitepunkt abgeriegelt und beseitigt werden soll, ist bereits weitestgehend trocken gefallen. Damit wird der Wegfall einer Speisung des Muldealtarms „Gelbes Wasser“/„Hechtteich“ durch den künstlichen Zschernegraben als unerheblich für den dortigen Wasserhaushalt eingeschätzt.
Durch das Trockenfallen des künstlich angelegten Zschernegrabens sind die gewässertypischen Habitate unterrepräsentiert und dafür Habitate für terrestrisch wandernde Arten ausgeprägter. Durch die Stilllegung bleiben diese Habitate und damit auch die Arten im aktuellen Zustand. Ein Biotopverbund nach Norden ist weiterhin gegeben.
Bauzeitlich bedingte Beeinträchtigungen lassen sich durch gezielte Maßnahmen vermeiden.
Im Ergebnis der Vorprüfung ist keine Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 47, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 8. Januar 2026
Mit Übergabe der Unterlagen am 17. September 2025 beantragte die Gemeinde Löbnitz bei der Landesdirektion Sachsen die allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG, ob für die Beseitigung eines Teilstücks des Zschernegrabens und die Anbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See gemäß § § 5 Abs. 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Mit dem geplanten Vorhaben soll der nördliche, künstlich angelegte Grabenabschnitt des Zschernegrabens, welcher in den Muldenarm „Gelbes Wasser“ entwässert, abgeriegelt und der östliche Teil des Zschernegrabens über das vorhandene Gewässerbett des westlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See angebunden werden. Damit soll ein Teil des ursprünglichen vorbergbaulichen Gewässerverlaufs des Zschernegrabens wieder hergestellt und der für die Entwässerung des Braunkohlebergbaus künstlich angelegte Gewässerlauf beseitigt werden.
Das geplante Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Löbnitz im Landkreis Nordsachen, südlich der Ortslage Löbnitz zwischen dem Seelhausener See und den Anlagen der Baustoffwerke Löbnitz GmbH & Co. mit dem Mühlfeldsee.
Die Beseitigung eines Teilstücks des Zschernegrabens und die Anbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See stellt einen Gewässerausbau entsprechend § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, dar. Dieser Gewässerausbau bedarf nach § 67 Abs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Ob im Rahmen dieser Planfeststellung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, war durch eine Vorprüfung nach UVPG zu entscheiden.
Im Ergebnis dieser überschlägigen Einzelfallprüfung stellte die Landesdirektion Sachsen mit Datum vom 17. Dezember 2025 fest, dass für das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Mit der Anbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens über das vorhandene Gewässerbett des westlichen Teils des Zschernegrabens an den Seelhausener See wird ein Teil des ursprünglichen vorbergbaulichen Gewässerverlaufs des Zschernegrabens wieder hergestellt.
Mit der Einbindung des östlichen Teils des Zschernegrabens in den Seelhausener See sind keine Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen im Seelhausener See zu befürchten.
Der für die Entwässerung des Braunkohlebergbaus künstlich angelegte Gewässerlauf, der am Umleitepunkt abgeriegelt und beseitigt werden soll, ist bereits weitestgehend trocken gefallen. Damit wird der Wegfall einer Speisung des Muldealtarms „Gelbes Wasser“/„Hechtteich“ durch den künstlichen Zschernegraben als unerheblich für den dortigen Wasserhaushalt eingeschätzt.
Durch das Trockenfallen des künstlich angelegten Zschernegrabens sind die gewässertypischen Habitate unterrepräsentiert und dafür Habitate für terrestrisch wandernde Arten ausgeprägter. Durch die Stilllegung bleiben diese Habitate und damit auch die Arten im aktuellen Zustand. Ein Biotopverbund nach Norden ist weiterhin gegeben.
Bauzeitlich bedingte Beeinträchtigungen lassen sich durch gezielte Maßnahmen vermeiden.
Im Ergebnis der Vorprüfung ist keine Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 47, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 8. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Dominik Oberhettinger
Referatsleiter
Dominik Oberhettinger
Referatsleiter