Immissionsschutz
[08.01.2026] [44-8432/21/6]
Landeshauptstadt Dresden - Inver GmbH beantragt die Errichtung und den Betrieb einer Lösemitteldestillieranlage
Bekanntmachung nach § 23a Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Vorhaben
Gemäß § 23a Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Inver GmbH in 01099 Dresden, Clemens-Müller-Str. 5 zeigte mit Datum vom 11. September 2025 bei der Landesdirektion Sachsen die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer Lösemitteldestillieranlage zur Wiederaufbereitung von verunreinigtem Lösemittel am Standort Clemens-Müller-Str. 5 in 01099 Dresden an.
Gemäß § 3 Absatz 5b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereiches eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereiches einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Gemäß § 3 Absatz 5b Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
Angezeigt wurden folgende Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Lösemitteldestillieranlage zur Wiederaufbereitung von verunreinigtem Lösemittel und im Zuge dessen die Verlagerung der manuellen Behälterreinigung aus der BE 3.13 in den Abfüllbereich der Halle 5. Die Landesdirektion Sachsen hat mit der Entscheidung vom 18. November 2025 (Geschäftszeichen 44-8432/21/6) gemäß § 23a Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgestellt, dass trotz der Störfallrelevanz die angezeigten Maßnahmen keiner störfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 23b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, weil der angemessene Sicherheitsabstand nicht erstmalig unterschritten, räumlich nicht noch weiter unterschritten oder keine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Es wird deshalb kein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt.
Die Entscheidung vom 18. November 2025 ist entsprechend § 23a Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 19.12.2025
Die Inver GmbH in 01099 Dresden, Clemens-Müller-Str. 5 zeigte mit Datum vom 11. September 2025 bei der Landesdirektion Sachsen die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer Lösemitteldestillieranlage zur Wiederaufbereitung von verunreinigtem Lösemittel am Standort Clemens-Müller-Str. 5 in 01099 Dresden an.
Gemäß § 3 Absatz 5b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereiches eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereiches einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Gemäß § 3 Absatz 5b Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
Angezeigt wurden folgende Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Lösemitteldestillieranlage zur Wiederaufbereitung von verunreinigtem Lösemittel und im Zuge dessen die Verlagerung der manuellen Behälterreinigung aus der BE 3.13 in den Abfüllbereich der Halle 5. Die Landesdirektion Sachsen hat mit der Entscheidung vom 18. November 2025 (Geschäftszeichen 44-8432/21/6) gemäß § 23a Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgestellt, dass trotz der Störfallrelevanz die angezeigten Maßnahmen keiner störfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 23b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, weil der angemessene Sicherheitsabstand nicht erstmalig unterschritten, räumlich nicht noch weiter unterschritten oder keine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Es wird deshalb kein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt.
Die Entscheidung vom 18. November 2025 ist entsprechend § 23a Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 19.12.2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter