Immissionsschutz
[07.01.2026] [44-8431/2988]
Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Methylchlorid-Anlage
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 beantragte mit Datum vom 10. Juni 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Methylchlorid-Anlage (C023) in 01612 Nünchritz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Schwefelsäure-Strippung und Änderungen, die von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt wurden.
Die Methylchlorid-Anlage ist der Nummer 4.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die Kapazität wird durch das Vorhaben nicht erhöht.
Ein Zusammenwirken mit anderen und bestehenden Vorhaben ist nicht ersichtlich.
Es erfolgt kein Eingriff in natürliche Lebensräume und Biotope. Flora und Fauna werden vom Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Das Landschaftsbild ist durch die bereits bestehende Anlage geprägt und wird durch die Änderung nicht weiter verändert.
Sach- und Kulturgüter befinden sich nicht im Einflussbereich des Vorhabens, somit sind auch dahingehend keine Auswirkungen zu erwarten.
Mit der Vorbehandlung der Schwefelsäure fällt eine höhere Menge an verdünnter Schwefelsäure an, die weiterhin als Abfall anzusehen ist. Die Entsorgung des betreffenden Abfalls ist weiterhin sichergestellt.
Erd- bzw. Tiefbauarbeiten sind für die Änderungen nicht notwendig. Die neuen Apparate, Ausrüstungen und Rohrleitungen werden in die bestehenden Anlagen integriert. Damit ist ein Eingriff in den Boden und das Grundwasser im Rahmen der Realisierung von Änderungen auszuschließen.
Auch ist die Anlage mit ausreichend dimensionierten Auffangsystemen und Überfüllsicherungen ausgerüstet, so dass eine Havarie in den Boden und auch in das Grundwasser ausgeschlossen ist. Dementsprechend sind während des bestimmungsgemäßen Betriebes keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Grundwasser zu erwarten.
Das anfallende belastete Abwasser wird in den Abwasserbehandlungsanlagen der Wacker Chemie AG gereinigt und anschließend über eine Einleitstelle in die Elbe geleitet. Die Einleitung des unbelasteten Kühl- und Regenwassers in die Elbe erfolgt ebenfalls über die vorgenannte Einleitstelle. Auswirkungen auf das Oberflächengewässer sind durch die Änderung der Anlage nicht zu erwarten. Das Vorhaben liefert auf Grund der vorgenannten Ausführungen keinen Beitrag zur Änderung des ökologischen Zustands der Elbe.
Die Wasserentnahme wird durch das Vorhaben nicht erhöht.
Durch das Vorhaben entstehen keine relevanten Emissionen an Schadstoffen über das bisher genehmigte Maß hinaus. Zusätzliche Umweltverschmutzungen und Belästigungen durch emittierende Stoffe über die Pfade Luft, Wasser und Boden sind nicht zu besorgen.
Die geplante Maßnahme hat keine Auswirkungen auf das Klima.
Die Auswirkungen hinsichtlich des Lärms sind nicht als relevant einzuschätzen und es treten keine ionisierenden Strahlungen, elektromagnetische Felder, Lichteinwirkungen sowie Gerüche auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten.
Durch die Änderung werden hinsichtlich der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge keine erheblichen Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle hervorgerufen.
Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht ersichtlich.
Der Standort der Anlage befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt.
Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragen Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 5. Januar 2026
Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 beantragte mit Datum vom 10. Juni 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Methylchlorid-Anlage (C023) in 01612 Nünchritz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Schwefelsäure-Strippung und Änderungen, die von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt wurden.
Die Methylchlorid-Anlage ist der Nummer 4.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die Kapazität wird durch das Vorhaben nicht erhöht.
Ein Zusammenwirken mit anderen und bestehenden Vorhaben ist nicht ersichtlich.
Es erfolgt kein Eingriff in natürliche Lebensräume und Biotope. Flora und Fauna werden vom Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Das Landschaftsbild ist durch die bereits bestehende Anlage geprägt und wird durch die Änderung nicht weiter verändert.
Sach- und Kulturgüter befinden sich nicht im Einflussbereich des Vorhabens, somit sind auch dahingehend keine Auswirkungen zu erwarten.
Mit der Vorbehandlung der Schwefelsäure fällt eine höhere Menge an verdünnter Schwefelsäure an, die weiterhin als Abfall anzusehen ist. Die Entsorgung des betreffenden Abfalls ist weiterhin sichergestellt.
Erd- bzw. Tiefbauarbeiten sind für die Änderungen nicht notwendig. Die neuen Apparate, Ausrüstungen und Rohrleitungen werden in die bestehenden Anlagen integriert. Damit ist ein Eingriff in den Boden und das Grundwasser im Rahmen der Realisierung von Änderungen auszuschließen.
Auch ist die Anlage mit ausreichend dimensionierten Auffangsystemen und Überfüllsicherungen ausgerüstet, so dass eine Havarie in den Boden und auch in das Grundwasser ausgeschlossen ist. Dementsprechend sind während des bestimmungsgemäßen Betriebes keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Grundwasser zu erwarten.
Das anfallende belastete Abwasser wird in den Abwasserbehandlungsanlagen der Wacker Chemie AG gereinigt und anschließend über eine Einleitstelle in die Elbe geleitet. Die Einleitung des unbelasteten Kühl- und Regenwassers in die Elbe erfolgt ebenfalls über die vorgenannte Einleitstelle. Auswirkungen auf das Oberflächengewässer sind durch die Änderung der Anlage nicht zu erwarten. Das Vorhaben liefert auf Grund der vorgenannten Ausführungen keinen Beitrag zur Änderung des ökologischen Zustands der Elbe.
Die Wasserentnahme wird durch das Vorhaben nicht erhöht.
Durch das Vorhaben entstehen keine relevanten Emissionen an Schadstoffen über das bisher genehmigte Maß hinaus. Zusätzliche Umweltverschmutzungen und Belästigungen durch emittierende Stoffe über die Pfade Luft, Wasser und Boden sind nicht zu besorgen.
Die geplante Maßnahme hat keine Auswirkungen auf das Klima.
Die Auswirkungen hinsichtlich des Lärms sind nicht als relevant einzuschätzen und es treten keine ionisierenden Strahlungen, elektromagnetische Felder, Lichteinwirkungen sowie Gerüche auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten.
Durch die Änderung werden hinsichtlich der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge keine erheblichen Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle hervorgerufen.
Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht ersichtlich.
Der Standort der Anlage befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt.
Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragen Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 5. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Mothes
Sachgebietsleiter
Mothes
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