Binnenschifffahrt
[05.01.2026]
Bekanntmachung
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur temporären Begrenzung der Nutzung des Geierswalder Sees für die Schifffahrt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO)
Gz.: 36-4062/34/16
Die Landesdirektion Sachsen hat am 14. November 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsSchiffVO im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde für die mit Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen am 13. August 2025 zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Geierswalder Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes für die Nutzung fertiggestellte und ganzjährig von jedermann im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahrbare Gewässerstrecke aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen temporäre Nutzungsbegrenzungen festgelegt wurden.
Die Allgemeinverfügung und die Übersichtskarte zur Allgemeinverfügung sind unter "Unterlagen" einsehbar.
Dresden, den 5. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Referat 36 (Schifffahrtsbehörde)
gez.
Helen Donat
Referentin
Die Allgemeinverfügung und die Übersichtskarte zur Allgemeinverfügung sind unter "Unterlagen" einsehbar.
Dresden, den 5. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Referat 36 (Schifffahrtsbehörde)
gez.
Helen Donat
Referentin
Unterlagen
Anlagen
Schifffahrtsbehörde
(pdf-Datei; 0,46 MB)
Schifffahrtsbehörde
(pdf-Datei; 1,22 MB)