Immissionsschutz
[29.12.2025] [44-8431/2990]
Landkreis Meißen - Arevipharma GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Arevipharma GmbH in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35 beantragte mit Datum vom 28. November 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.19 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe ist der Nummer 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Eine Kumulation mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ist vorliegend nicht gegeben.
Im Zuge dieses Vorhabens sollen keine baulichen oder apparatetechnischen Änderungen an der Anlage vorgenommen werden. Aus diesem Grund erfolgt keine Beanspruchung neuer Flächen. Somit kann nicht von einer Beeinflussung der Flora und Fauna bzw. der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden.
Auch sind durch das Änderungsvorhaben keine neuen oder anderen Auswirkungen auf das Klima ersichtlich.
Im Weiteren werden durch das Vorhaben keine neuen oder zusätzlichen Luftverunreinigungen verursacht. Im Hinblick auf die Lärmsituation ergeben sich keine Änderungen.
Die geplanten Änderungen lassen keine Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen erwarten.
Des Weiteren erfolgen keine Änderungen im Umgang mit dem anfallenden Produktionsabwasser, welches in Form von Synthese-, Spül- und Reinigungswasser anfällt und weiterhin ausschließlich als Abfall entsorgt wird. Die Änderungen im Bereich des Abfalls haben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Rahmen des geänderten Betriebs der Anlage nicht ersichtlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 22. Dezember 2025
Die Arevipharma GmbH in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35 beantragte mit Datum vom 28. November 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.19 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe ist der Nummer 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Eine Kumulation mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ist vorliegend nicht gegeben.
Im Zuge dieses Vorhabens sollen keine baulichen oder apparatetechnischen Änderungen an der Anlage vorgenommen werden. Aus diesem Grund erfolgt keine Beanspruchung neuer Flächen. Somit kann nicht von einer Beeinflussung der Flora und Fauna bzw. der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden.
Auch sind durch das Änderungsvorhaben keine neuen oder anderen Auswirkungen auf das Klima ersichtlich.
Im Weiteren werden durch das Vorhaben keine neuen oder zusätzlichen Luftverunreinigungen verursacht. Im Hinblick auf die Lärmsituation ergeben sich keine Änderungen.
Die geplanten Änderungen lassen keine Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen erwarten.
Des Weiteren erfolgen keine Änderungen im Umgang mit dem anfallenden Produktionsabwasser, welches in Form von Synthese-, Spül- und Reinigungswasser anfällt und weiterhin ausschließlich als Abfall entsorgt wird. Die Änderungen im Bereich des Abfalls haben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Rahmen des geänderten Betriebs der Anlage nicht ersichtlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 22. Dezember 2025
Landesdirektion Sachsen
Mothes
stellvertretender Referatsleiter
Mothes
stellvertretender Referatsleiter