Kommunalwesen
[29.12.2025] [20-2217/172/55]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Genehmigung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Durchführung der Aufgabe der Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen nach dem Wohngeldgesetz zwischen der Großen Kreisstadt Borna und dem Landkreis Leipzig
Gz.: 20-2217/172/55
Vom 16. Dezember 2025
Die Landesdirektion Sachsen hat mit Bescheiden vom 12. November 2025 auf der Grundlage von § 72 Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, die am 24. September 2025 zwischen der Großen Kreisstadt Borna und dem Landkreis Leipzig geschlossene Zweckvereinbarung zur Übertragung der Durchführung der Aufgabe der Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen nach dem Wohngeldgesetz genehmigt.
Die Zweckvereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Zweckvereinbarung im Sächsischen Amtsblatt, frühestens jedoch zum 1. Januar 2026, in Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 2025
Die Zweckvereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Zweckvereinbarung im Sächsischen Amtsblatt, frühestens jedoch zum 1. Januar 2026, in Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 2025
Landesdirektion Sachsen
Caspar
Referatsleiter
Caspar
Referatsleiter
Unterlagen
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