Eisenbahnen
[05.01.2026] [32-0522/1537]
Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
„Chemnitzer Modell, Stufe 5, Ausbau Stollberg - Oelsnitz - St. Egidien, Teilabschnitt Neubaustrecke“, 1. Tektur
Der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Landesdirektion Sachsen beantragt.
Im Zuge der Umsetzung der Stufe 5 des Chemnitzer Modells ist die Verlängerung der bestehenden Bahnstrecke Chemnitz-Stollberg bis Oelsnitz/Erzgebirge mit nachfolgendem Anschluss bis St. Egidien/Glauchau vorgesehen. Mit dieser Maßnahme soll das Verdichtungsband Niederdorf-Stollberg-Oelsnitz/Erzgebirge sowie das Gewerbegebiet Stollberger Tor besser mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen werden. Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens ist die ca. 3,5 km lange Neubaustrecke (NBS) mit Elektrifizierung zwischen dem Bahnhof Stollberg und dem Anschluss an die Bestandsstrecke nach St. Egidien auf Niederwürschnitzer Flur.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den folgenden Kommunen beansprucht:
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur Beschreibung der 1. Tektur einschließlich deren Umweltauswirkungen vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
Hinweis: Gegenstand der Auslegung der Planunterlagen sind die geänderten Unterlagen in der Fassung der 1. Tektur vom 25. August 2025. Im UVP-Portal sind unter https://www.uvp-verbund.de/ auch die Ausgangsunterlagen vom 27. März 2024, die im Zeitraum vom 3. Juni 2024 bis 2. Juli 2024 ausgelegen haben, zur Information einsehbar. Die Ausgangsunterlagen vom 27. März 2024, die nicht durch die 1. Tektur geändert wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Soweit im Rahmen der ersten Auslegung bereits Einwendungen erhoben wurden, müssen diese nicht erneut vorgetragen werden.
Die 1. Tektur der Planunterlagen liegt in der Zeit vom 5. Januar 2026 bis 4. Februar 2026
zur allgemeinen Einsichtnahme aus (§ 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sowie leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 AEG):
1. für die betroffenen Kommunen Stollberg/Erzgeb. und Niederdorf in der Stadtverwaltung Stollberg/Erzgeb., Bauverwaltung Abt. Stadtplanung Zi. 212, Hauptmarkt 1 in 09366 Stollberg/Erzgeb. während der Dienstzeiten:
2. in der Gemeindeverwaltung Niederwürschnitz, Stollberger Str. 2, 09399 Niederwürschnitz während der Dienstzeiten:
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden zudem über die Internetseite https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 4. März 2026, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder bei der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg oder bei der Gemeindeverwaltung Niederwürschnitz, Stollberger Str. 2, 09399 Niederwürschnitz oder bei der Gemeindeverwaltung Niederdorf, Neue Straße 5, 09366 Niederdorf Einwendungen gegen die mit der 1. Tektur geänderten Planunterlagen schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen, § 21 Abs. 5 UVPG.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG ist für Äußerungen nach § 21 UVPG ein Erörterungstermin durchzuführen. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 5 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall wird sie in der Bekanntmachung darauf hinweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Im Zuge der Umsetzung der Stufe 5 des Chemnitzer Modells ist die Verlängerung der bestehenden Bahnstrecke Chemnitz-Stollberg bis Oelsnitz/Erzgebirge mit nachfolgendem Anschluss bis St. Egidien/Glauchau vorgesehen. Mit dieser Maßnahme soll das Verdichtungsband Niederdorf-Stollberg-Oelsnitz/Erzgebirge sowie das Gewerbegebiet Stollberger Tor besser mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen werden. Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens ist die ca. 3,5 km lange Neubaustrecke (NBS) mit Elektrifizierung zwischen dem Bahnhof Stollberg und dem Anschluss an die Bestandsstrecke nach St. Egidien auf Niederwürschnitzer Flur.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den folgenden Kommunen beansprucht:
- Stadt Stollberg (Gemarkungen Stollberg und Oberdorf),
- Gemeinde Niederwürschnitz (Gemarkung Niederwürschnitz),
- Gemeinde Niederdorf (Gemarkung Niederdorf).
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur Beschreibung der 1. Tektur einschließlich deren Umweltauswirkungen vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
| Unterlage Nr. | Bezeichnung |
| Teil B - Planteil | |
| 9 9.2 9.2/00a 9.2/1a 9.2/2a 9.2/3a 9.2/4a 9.2/5a 9.2/6a 9.2/7a 9.3 |
Landschaftspflegerische Maßnahmen Maßnahmenplan in der Fassung der 1. Tektur: Legendenblatt zum Maßnahmenplan Maßnahmenplan km 12,7+84 – 13,3+97 Maßnahmenplan km 13,3+97 – 13,6+21 Maßnahmenplan km 13,6+21 – 14,0+43 Maßnahmenplan km 14,0+43 – 14,4+43 Maßnahmenplan km 14,4+43 – 14,8+63 Maßnahmenplan km 14,8+63 – 15,3+55 Maßnahmenplan km 15,3+55 – 15,8+47 Maßnahmenblätter in der Fassung der 1. Tektur: Maßnahmen-Nr. 1.3 VCEF Maßnahmen-Nr. 1.4 VCEF Maßnahmen-Nr. 2.2 VCEF Maßnahmen-Nr. 2.4 VCEF Maßnahmen-Nr. 3.2 VCEF Maßnahmen-Nr. 4.7 V Maßnahmen-Nr. 5.1 V Maßnahmen-Nr. 5.2 V Maßnahmen-Nr. 6.1 EFCS Maßnahmen-Nr. 6.2 EFCS Maßnahmen-Nr. 6.3 EFCS Maßnahmen-Nr. 7.1 ECEF Maßnahmen-Nr. 8.1 ECEF Maßnahmen-Nr. 8.3 ECEF Maßnahmen-Nr. 9 ECEF Maßnahmen-Nr. 11 ECEF Maßnahmen-Nr. 12 A Maßnahmen-Nr. 13 E |
| Teil C – Untersuchungen, weitere Pläne und Skizzen | |
| 19 19.1a 19.1/00a 19.1.0/a 19.1/01a 19.1/02a 19.1/2a 19.1/3a 19.1/4a 19.1/5a 19.1/6a 19.1/7a |
Umweltfachliche Untersuchungen Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit Bestands- und Konfliktplan in der Fassung der 1. Tektur: Erläuterungsbericht LBP mit Anhang 01 bis 05 Legendenblatt zum Bestands- und Konfliktplan Bestandsübersicht Bestands- und Konfliktplan 01 Bestands- und Konfliktplan 02 Bestands- und Konfliktplan km 13,3+97 – 13,6+21 Bestands- und Konfliktplan km 13,6+21 – 14,0+43 Bestands- und Konfliktplan km 14,0+43 – 14,4+43 Bestands- und Konfliktplan km 14,4+43 – 14,8+63 Bestands- und Konfliktplan km 14,8+63 – 15,3+55 Bestands- und Konfliktplan km 15,3+55 – 15,8+47 |
Hinweis: Gegenstand der Auslegung der Planunterlagen sind die geänderten Unterlagen in der Fassung der 1. Tektur vom 25. August 2025. Im UVP-Portal sind unter https://www.uvp-verbund.de/ auch die Ausgangsunterlagen vom 27. März 2024, die im Zeitraum vom 3. Juni 2024 bis 2. Juli 2024 ausgelegen haben, zur Information einsehbar. Die Ausgangsunterlagen vom 27. März 2024, die nicht durch die 1. Tektur geändert wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Soweit im Rahmen der ersten Auslegung bereits Einwendungen erhoben wurden, müssen diese nicht erneut vorgetragen werden.
Die 1. Tektur der Planunterlagen liegt in der Zeit vom 5. Januar 2026 bis 4. Februar 2026
zur allgemeinen Einsichtnahme aus (§ 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sowie leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 AEG):
1. für die betroffenen Kommunen Stollberg/Erzgeb. und Niederdorf in der Stadtverwaltung Stollberg/Erzgeb., Bauverwaltung Abt. Stadtplanung Zi. 212, Hauptmarkt 1 in 09366 Stollberg/Erzgeb. während der Dienstzeiten:
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Montag | 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 - 11:30 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 11:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Niederwürschnitz https://www.niederwuerschnitz.info/ sowie im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/.
Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik [Infrastruktur] einsehbar.Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden zudem über die Internetseite https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 4. März 2026, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder bei der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg oder bei der Gemeindeverwaltung Niederwürschnitz, Stollberger Str. 2, 09399 Niederwürschnitz oder bei der Gemeindeverwaltung Niederdorf, Neue Straße 5, 09366 Niederdorf Einwendungen gegen die mit der 1. Tektur geänderten Planunterlagen schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen, § 21 Abs. 5 UVPG.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG ist für Äußerungen nach § 21 UVPG ein Erörterungstermin durchzuführen. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 5 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall wird sie in der Bekanntmachung darauf hinweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.