Immissionsschutz
[30.10.2025] [44-8431/3045]
Landkreis Görlitz - Balance Erneuerbare Energien GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage Schöpstal
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Vorhaben
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 10 Absätze 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 bis 10 und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Mit Datum vom 8. Juli 2025 beantragte die Balance Erneuerbare Energien GmbH die Genehmigung nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in Verbindung mit § 1 und den Nummern 8.6.3.1, 1.16, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit der Biogasanlage am Standort in 02829 Schöpstal, Am Kalkwerk 5.
Die beantragte Änderung umfasst den Einsatz von neuen Substraten zur Biogaserzeugung sowie die Erweiterung der Sanitär- und Sozialcontainer, die Errichtung eines neuen Materiallagers sowie die Installation von Photovoltaik-Modulen.
Bei den Substraten sollen je nach Vorhandensein in veränderlichen Gewichtsanteilen jährlich jeweils bis zu 5000 t Rindermist, bis zu 3000 t Hühnertrockenkot und bis zu 5000 t Maisspindelsilage die bisher genehmigten Einsatzstoffe ergänzen bzw. ersetzen.
Die pro Jahr eingesetzte Gesamtsubstratmenge sowie die jährlich erzeugte Biogasmenge sollen jedoch unverändert bleiben.
Das genannte Vorhaben bedarf der Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Vorhaben ist der Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuzuordnen.
Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für das Änderungsvorhaben die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht.
Mit den Antragsunterlagen wurden gemäß § 9 Absatz 4 i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Unterlagen zur Einzelfallprüfung vorgelegt.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
für jedermann zur Einsichtnahme aus:
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
schriftlich oder elektronisch bei den vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse LDS-Post zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen sind außerdem den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Onlinekonsultation. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Onlinekonsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen eine Einführung zur Onlinekonsultation, die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten sowie der Antragstellerin, die sich mit den eingegangenen Einwendungen auseinandersetzen. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt.
Die Bereitstellung dieser Inhalte erfolgt ab dem 9. Februar 2026 über die SiDaS-Cloud der Sächsischen Landesverwaltung.
Den Einwendern werden die Durchführung der Onlinekonsultation sowie die Zugangsdaten für die SiDaS-Cloud separat per Post mitgeteilt.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung zeitgleich in Papierform in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Zimmer 4090, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente nehmen. Dies kann durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz, Tel.: 0351-8250, per E-Mail an LDS-Umweltschutz erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Onlinekonsultation zu äußern.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 9. Februar 2026 bis einschließlich 2. März 2026 schriftlich gegenüber der oben genannten Behörde oder elektronisch per E-Mail unter LDS-Umweltschutz zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Onlinekonsultation können von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr per Telefon: 0351-8254462 oder per E-Mail: LDS-Umweltschutz an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 13. Oktober 2025
Mit Datum vom 8. Juli 2025 beantragte die Balance Erneuerbare Energien GmbH die Genehmigung nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in Verbindung mit § 1 und den Nummern 8.6.3.1, 1.16, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit der Biogasanlage am Standort in 02829 Schöpstal, Am Kalkwerk 5.
Die beantragte Änderung umfasst den Einsatz von neuen Substraten zur Biogaserzeugung sowie die Erweiterung der Sanitär- und Sozialcontainer, die Errichtung eines neuen Materiallagers sowie die Installation von Photovoltaik-Modulen.
Bei den Substraten sollen je nach Vorhandensein in veränderlichen Gewichtsanteilen jährlich jeweils bis zu 5000 t Rindermist, bis zu 3000 t Hühnertrockenkot und bis zu 5000 t Maisspindelsilage die bisher genehmigten Einsatzstoffe ergänzen bzw. ersetzen.
Die pro Jahr eingesetzte Gesamtsubstratmenge sowie die jährlich erzeugte Biogasmenge sollen jedoch unverändert bleiben.
Das genannte Vorhaben bedarf der Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Vorhaben ist der Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuzuordnen.
Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für das Änderungsvorhaben die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht.
Mit den Antragsunterlagen wurden gemäß § 9 Absatz 4 i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Unterlagen zur Einzelfallprüfung vorgelegt.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
7. November 2025 bis einschließlich 8. Dezember 2025
für jedermann zur Einsichtnahme aus:
- in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Zimmer 4090, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz
Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
- in der Bauverwaltung des Verwaltungsverbandes Weißer Schöps/Neiße, Straße der Freundschaft 1 in 02923 Kodersdorf
Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
vom 7. November 2025 bis einschließlich 8. Januar 2026
schriftlich oder elektronisch bei den vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse LDS-Post zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen sind außerdem den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Onlinekonsultation. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Onlinekonsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen eine Einführung zur Onlinekonsultation, die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten sowie der Antragstellerin, die sich mit den eingegangenen Einwendungen auseinandersetzen. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt.
Die Bereitstellung dieser Inhalte erfolgt ab dem 9. Februar 2026 über die SiDaS-Cloud der Sächsischen Landesverwaltung.
Den Einwendern werden die Durchführung der Onlinekonsultation sowie die Zugangsdaten für die SiDaS-Cloud separat per Post mitgeteilt.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung zeitgleich in Papierform in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Zimmer 4090, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz
Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente nehmen. Dies kann durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz, Tel.: 0351-8250, per E-Mail an LDS-Umweltschutz erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Onlinekonsultation zu äußern.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 9. Februar 2026 bis einschließlich 2. März 2026 schriftlich gegenüber der oben genannten Behörde oder elektronisch per E-Mail unter LDS-Umweltschutz zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Onlinekonsultation können von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr per Telefon: 0351-8254462 oder per E-Mail: LDS-Umweltschutz an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 13. Oktober 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter