Bergbau, Bergbaufolgen
[30.10.2025] [47-8301/146/5]
Landkreis Zwickau - Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben "Gestaltung des künftigen Restloches Granitsteinbruch Saupersdorf - Teilverfüllung und Herstellung des Restlochsees"
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesezes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
29. Oktober 2025 - Az.: 47-8301/146/5
Gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gegeben:
Die Hartsteinwerke Vogtland GmbH & Co. KG reichten mit Datum vom 21. August 2025 bei der Landesdirektion Sachsen einen Antrag auf allgemeine Vorprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ein.
Das Vorhaben befindet sich im östlichen Bereich des Stadtgebietes von Kirchberg im Landkreis Zwickau. Gegenstand des Vorhabens ist die Teilverfüllung des Restloches Granitsteinbruch Saupersdorf sowie die Herstellung eines Restsees durch Grundwasseranstieg als Biotop. Die Teilverfüllung des Steinbruchs als Rekultivierungsmaßnahme wird zeitgleich zum Gewinnungsbetrieb im Steinbruch durchgeführt.
Neben dem lagerstätteneigenen Abraum und unverwertbarem Granitmaterial aus dem Saupersdorfer Steinbruch soll auch bergbaueigenes Material aus dem benachbarten Steinbruch Kirchberg-Schelmberg für die Verfüllung eingesetzt werden.
Das Vorhaben „Gestaltung des künftigen Restloches Granitsteinbruch Saupersdorf – Teilverfüllung und Herstellung des Restlochsees“ dient der Herstellung eines oberirdischen Gewässers, weswegen gemäß Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist, sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz genannten Schutzgüter haben kann, die nach § 25 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen wären. Dabei ist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden.
Nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Kriterien geht die Landesdirektion Sachsen davon aus, dass von dem Vorhaben „Gestaltung des künftigen Restloches Granitsteinbruch Saupersdorf – Teilverfüllung und Herstellung des Restlochsees“ bei Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden, die nach § 25 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.
Die wesentlichen Gründe und die maßgebenden Merkmale des Vorhabens und des Standortes sowie Vermeidungsmaßnahmen für bauzeitliche Beeinträchtigungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben, sind unter anderem:
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, in 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 29. Oktober 2025
Die Hartsteinwerke Vogtland GmbH & Co. KG reichten mit Datum vom 21. August 2025 bei der Landesdirektion Sachsen einen Antrag auf allgemeine Vorprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ein.
Das Vorhaben befindet sich im östlichen Bereich des Stadtgebietes von Kirchberg im Landkreis Zwickau. Gegenstand des Vorhabens ist die Teilverfüllung des Restloches Granitsteinbruch Saupersdorf sowie die Herstellung eines Restsees durch Grundwasseranstieg als Biotop. Die Teilverfüllung des Steinbruchs als Rekultivierungsmaßnahme wird zeitgleich zum Gewinnungsbetrieb im Steinbruch durchgeführt.
Neben dem lagerstätteneigenen Abraum und unverwertbarem Granitmaterial aus dem Saupersdorfer Steinbruch soll auch bergbaueigenes Material aus dem benachbarten Steinbruch Kirchberg-Schelmberg für die Verfüllung eingesetzt werden.
Das Vorhaben „Gestaltung des künftigen Restloches Granitsteinbruch Saupersdorf – Teilverfüllung und Herstellung des Restlochsees“ dient der Herstellung eines oberirdischen Gewässers, weswegen gemäß Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist, sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz genannten Schutzgüter haben kann, die nach § 25 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen wären. Dabei ist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden.
Nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Kriterien geht die Landesdirektion Sachsen davon aus, dass von dem Vorhaben „Gestaltung des künftigen Restloches Granitsteinbruch Saupersdorf – Teilverfüllung und Herstellung des Restlochsees“ bei Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden, die nach § 25 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.
Die wesentlichen Gründe und die maßgebenden Merkmale des Vorhabens und des Standortes sowie Vermeidungsmaßnahmen für bauzeitliche Beeinträchtigungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben, sind unter anderem:
- Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet, einem NATURA 2000-Gebiet oder einem geltenden Trinkwasserschutzgebiet.
- Ein Flächenentzug bzw. eine Versiegelung findet nicht statt. Stattdessen wird der Steinbruch einer Folgenutzung, hier: Biotop; zugeführt. Die Flächen werden auf der Grundlage der Zielvorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes des landschaftspflegerischen Begleitplanes (von 1994 bzw. Überarbeitung und Erweiterung in 2010) wiedernutzbar gemacht.
- Es bestehen keine aus den Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern hervorgerufenen Umweltauswirkungen.
- Im Zuge der Baumaßnahme kommt es zu keinen weiteren Bodenerosionen und Bodenverdichtungen.
- Baubedingt kann es zu einer Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen kommen. Mit Abschluss der Arbeiten ist ein positiver Effekt auf Flora, Fauna, Biotope und das Landschaftsbild zu erwarten. Weiterhin wird es baubedingt zu keinem vollständigen Verlust für gegebenenfalls vorkommende Fledermausarten in den Felswänden des Steinbruchs kommen, da der obere Teil der Steinbruchwände durch das Vorhaben nicht betroffen sein wird und somit weiterhin als potentielles Quartier bestehen bleibt.
- Die baubedingten Auswirkungen werden unter Einhaltung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als nicht erheblich eingeschätzt.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, in 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 29. Oktober 2025
Landesdirektion Sachsen
Oberhettinger
Referatsleiter
Oberhettinger
Referatsleiter