Wasserwirtschaft
[27.10.2025] [Gz.: C46_L-0522/1688]
Landkreis Leipzig - „Pleiße – Herstellung Durchgängigkeit Gefällestufe Großdeuben“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Elbaue/ Mulde/ Untere Weiße Elster, Gartenstraße 34, 04571 Rötha hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 24. Juni 2025 die Entscheidung über die Verfahrensart beantragt. Da die hierzu vorgelegte Genehmigungsplanung vom 15. Mai 2025 von der zuvor im Rahmen der UVP-Vorprüfung vorlegten Vorplanung vom 20. Dezember 2023 abweicht, war zu prüfen, ob an der getroffenen Entscheidung zur Feststellung der Entbehrlichkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Landesdirektion Sachsen vom 10. September 2024 festgehalten werden kann. Aus diesem Grund wurde erneut geprüft, ob für das vorliegende Vorhaben gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben wird aufgrund des aktuell unbefriedigenden ökologischen Zustandes der Pleiße erforderlich, wofür das technisch ausgebaute Profil mit Gefällestufe sowie die beidseitig vorhandenen vegetationsarmen Unterhaltungsbermen im Bearbeitungsgebiet ursächlich sind. Mit der Entfernung von Betonbauwerken der bisherigen Gefällestufe und des Tosbeckens, dem Rückbau des Ufer- und Sohlverbaus sowie der Herstellung von Aufweitungen und Sohlschwellen verbessert sich die ökologische Wirksamkeit der Pleiße und ihre Fähigkeit zur Selbstreinigung. Die vorgesehenen Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Gewässers und seiner Aue stellen eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts dar, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 21. Oktober 2025 erneut festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe in Bezug auf die Merkmale und den Standort des Vorhabens maßgebend:
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 27. Oktober 2025
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Elbaue/ Mulde/ Untere Weiße Elster, Gartenstraße 34, 04571 Rötha hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 24. Juni 2025 die Entscheidung über die Verfahrensart beantragt. Da die hierzu vorgelegte Genehmigungsplanung vom 15. Mai 2025 von der zuvor im Rahmen der UVP-Vorprüfung vorlegten Vorplanung vom 20. Dezember 2023 abweicht, war zu prüfen, ob an der getroffenen Entscheidung zur Feststellung der Entbehrlichkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Landesdirektion Sachsen vom 10. September 2024 festgehalten werden kann. Aus diesem Grund wurde erneut geprüft, ob für das vorliegende Vorhaben gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben wird aufgrund des aktuell unbefriedigenden ökologischen Zustandes der Pleiße erforderlich, wofür das technisch ausgebaute Profil mit Gefällestufe sowie die beidseitig vorhandenen vegetationsarmen Unterhaltungsbermen im Bearbeitungsgebiet ursächlich sind. Mit der Entfernung von Betonbauwerken der bisherigen Gefällestufe und des Tosbeckens, dem Rückbau des Ufer- und Sohlverbaus sowie der Herstellung von Aufweitungen und Sohlschwellen verbessert sich die ökologische Wirksamkeit der Pleiße und ihre Fähigkeit zur Selbstreinigung. Die vorgesehenen Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Gewässers und seiner Aue stellen eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts dar, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 21. Oktober 2025 erneut festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe in Bezug auf die Merkmale und den Standort des Vorhabens maßgebend:
- Das Vorhabengebiet ist von der anthropogenen Überformung des Gewässers geprägt und die Pleiße derzeitig als erheblich veränderter Wasserkörper eingestuft. Der Rückbau von Gefällestufe sowie der Sohl- und Uferbefestigungen dienen sowohl der Zustandsverbesserung der Gewässermorphologie und ökologischen Durchwanderbarkeit für Fische, als auch der Initiierung eines standortgerechten Bewuchses.
- Das Vorhaben und die Abrissarbeiten zeichnen sich durch unerhebliche Größe und Ausgestaltung aus, da die Renaturierung auf einer Gewässerstrecke von nur 400 Metern vorgenommen wird.
- Die lediglich baubedingt nachteiligen Auswirkungen, welche durch abschnittsweises Vorrücken der Arbeiten befristet, kleinflächig und örtlich begrenzt sind, sind hinsichtlich Schwere und Komplexität als unerheblich zu bewerten.
- Die Risiken für die menschliche Gesundheit durch Auswirkungen auf das lokale Klima/ die Luft sind als unerheblich einzuschätzen, da es sich zum einen nicht um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte handelt und zum anderen Schadstoffausstoße der Baufahrzeuge aufgrund des temporären Charakters der Baumaßnahmen gering sind.
- Der Belastung des Gewässers, des Grundwassers und des Bodens durch Verunreinigungen mit wasser- oder bodengefährdenden Stoffen sowie der Verdichtung des Bodens und der Gewässersohle wird durch bauzeitliche Schutzmaßnahmen entgegengewirkt.
- Die ökologische Empfindlichkeit des Gebiets, das durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, wird hinsichtlich der Schutzkriterien
- Vogelschutzgebiet Rückhaltebecken Stöhna (ca. 100 Meter östlich),
- Naturschutzgebiet Rückhaltebecken Stöhna (ca. 100 Meter östlich),
- festgesetztes Überschwemmungsgebiet Pleiße,
- Grundwasserkörper Weißelsterbecken mit Bergbaueinfluss,
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler und Gebiete mit archäologischer Bedeutung
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- Schutz vorhandener Gehölzvegetation durch Einzelbaum- oder Baumgruppenschutz,
- Einbeziehung einer abfallrechtlichen und bodenkundlichen Baubegleitung (ABB und BBB) in Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauausführung,
- Begleitung der Baumaßnahmen durch einen Fischereisachverständigen,
- Organisation des Bauablaufes mit geringstmöglichem Eingriff in die fließende Welle, damit die Eingriffszeit in die benetzte Gewässersohle reduziert wird.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 27. Oktober 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter