Bundesstraßen
[03.11.2025] [32-0522/1800]
Bekanntmachung
B 173, Verlegung in Flöha, 3. Planänderung - Ergänzendes Verfahren zum Planfeststellungsbeschluss vom 29.08.2023
- Tektur C - 2. Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL -
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 29. August 2023 (Gz.: 32-0522/413/15) in der Fassung des Begründungsergänzungsbeschlusses vom 9. Dezember 2024 (Gz. 32-0522/1620/16) und der Protokollerklärungen vom 11. Februar 2025 ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG, hier und im Folgenden in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG, hier und im Folgenden in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) festgestellt worden.
Dieser Planfeststellungsbeschluss wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2025 im Verfahren BVerwG 9 A 9.23 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat beanstandet, dass die Vereinbarkeit der Einleitung von Straßenabwässern aus dem Entwässerungsabschnitt 1 über das Regenrückhaltebecken 4 und den Schweddeybach in den Oberflächenwasserkörper Zschopau-2 mit den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots nicht geprüft wurde (ebd., Rn. 165 ff.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsverstöße festgestellt.
Zur Behebung des gerichtlich festgestellten Mangels hat die DEGES für das o. g. Bauvorhaben, für das gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Nr. 14.6 der Anl. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, mit Datum vom 19. September 2025 die Unterlage „2. Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL - Prüfung Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot Oberflächenwasserkörper (OWK) Zschopau-2“ vorgelegt und die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17d FStrG i. V. m. §§ 75 Abs. 1a Satz 2, 76 VwVfG beantragt. In dem ergänzenden Verfahren soll die Prüfung der Vereinbarkeit der Einleitung von Straßenabwässern in den Oberflächenwasserkörper Zschopau-2 mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nachgeholt werden.
Ausgelegt wird die folgende Unterlage:
Die Unterlage vom 19. September 2025 „2. Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL - Prüfung Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot Oberflächenwasserkörper (OWK) Zschopau-2“ stellt die Grundlage für die von der Planfeststellungsbehörde nachzuholende Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) erlassenen §§ 27 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für den OWK Zschopau-2 dar.
Die Unterlage liegt in der Zeit vom 3. November 2025 bis 2. Dezember 2025
in der Stadtverwaltung Flöha, Bauverwaltung (Zimmer 111), Claußstraße 7, 09557 Flöha während der Dienststunden
und in der Gemeindeverwaltung Leubsdorf, Sekretariat, Marbacher Str. 2, 09573 Leubsdorf, während der Dienststunden
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlage während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik - Infrastruktur - einsehbar.
Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlage maßgeblich.
1. Jeder, dessen Belange durch den Gegenstand der Unterlage erstmals, anders oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 16. Dezember 2025, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz oder bei der Stadtverwaltung Flöha, Claußstraße 7, 09557 Flöha oder bei der Gemeindeverwaltung Leubsdorf, Marbacher Str. 2, 09573 Leubsdorf Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die Adresse post@lds.sachsen.de zu übermitteln. Einwendungen mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen und hat sich ausschließlich auf die Inhalte der ausgelegten Planunterlage zu beziehen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung der weiteren Unterlage. Sie können innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu der Unterlage abgeben bzw. sich äußern, soweit sie dadurch in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt werden.
3. Einwendungen bzw. Stellungnahmen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind nach Ablauf der in der Nr. 1 genannten Frist ausgeschlossen. Der Ausschluss beschränkt sich bei Stellungnahmen und Äußerungen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 VwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
6. Durch Einsichtnahme in die Unterlage, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
8. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.
Dieser Planfeststellungsbeschluss wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2025 im Verfahren BVerwG 9 A 9.23 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat beanstandet, dass die Vereinbarkeit der Einleitung von Straßenabwässern aus dem Entwässerungsabschnitt 1 über das Regenrückhaltebecken 4 und den Schweddeybach in den Oberflächenwasserkörper Zschopau-2 mit den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots nicht geprüft wurde (ebd., Rn. 165 ff.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsverstöße festgestellt.
Zur Behebung des gerichtlich festgestellten Mangels hat die DEGES für das o. g. Bauvorhaben, für das gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Nr. 14.6 der Anl. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, mit Datum vom 19. September 2025 die Unterlage „2. Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL - Prüfung Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot Oberflächenwasserkörper (OWK) Zschopau-2“ vorgelegt und die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17d FStrG i. V. m. §§ 75 Abs. 1a Satz 2, 76 VwVfG beantragt. In dem ergänzenden Verfahren soll die Prüfung der Vereinbarkeit der Einleitung von Straßenabwässern in den Oberflächenwasserkörper Zschopau-2 mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nachgeholt werden.
Ausgelegt wird die folgende Unterlage:
„B 173 – Verlegung Flöha, Tektur C zur 3. Planänderung 2025-09-19 –
2. Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag WRRL -
Prüfung Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot OWK Zschopau-2“
2. Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag WRRL -
Prüfung Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot OWK Zschopau-2“
Die Unterlage vom 19. September 2025 „2. Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL - Prüfung Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot Oberflächenwasserkörper (OWK) Zschopau-2“ stellt die Grundlage für die von der Planfeststellungsbehörde nachzuholende Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) erlassenen §§ 27 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für den OWK Zschopau-2 dar.
Die Unterlage liegt in der Zeit vom 3. November 2025 bis 2. Dezember 2025
in der Stadtverwaltung Flöha, Bauverwaltung (Zimmer 111), Claußstraße 7, 09557 Flöha während der Dienststunden
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlage während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik - Infrastruktur - einsehbar.
Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlage maßgeblich.
1. Jeder, dessen Belange durch den Gegenstand der Unterlage erstmals, anders oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 16. Dezember 2025, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz oder bei der Stadtverwaltung Flöha, Claußstraße 7, 09557 Flöha oder bei der Gemeindeverwaltung Leubsdorf, Marbacher Str. 2, 09573 Leubsdorf Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die Adresse post@lds.sachsen.de zu übermitteln. Einwendungen mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen und hat sich ausschließlich auf die Inhalte der ausgelegten Planunterlage zu beziehen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung der weiteren Unterlage. Sie können innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu der Unterlage abgeben bzw. sich äußern, soweit sie dadurch in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt werden.
3. Einwendungen bzw. Stellungnahmen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind nach Ablauf der in der Nr. 1 genannten Frist ausgeschlossen. Der Ausschluss beschränkt sich bei Stellungnahmen und Äußerungen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 VwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
6. Durch Einsichtnahme in die Unterlage, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
8. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.