Immissionsschutz
[21.10.2025] [44-8431/2948]
Landeshauptstadt Dresden - GlobalFoundries Module One LLC & Co. KG beantragt die Änderung des Chemikalienlagers M1
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die GlobalFoundries Dresden Module One LLC & Co. KG in 01099 Dresden, Wilschdorfer Landstraße 101 beantragte mit Datum vom 23. Juni 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Chemikalienlagers M1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Antragsgegenstand ist eine Lagermengenerhöhung am Standort Wilschdorfer Landstraße 101 in 01099 Dresden. Dabei soll sich die Kapazität des Chemikalienlagers für Stoffe, die der Nummer 29 des Anhangs 2 der 4. BImSchV unterfallen von 19,8 t auf 54,6 t und der Stoffe, die der Nummer 30 des Anhangs 2 der 4. BImSchV unterfallen von 23,7 t auf 148,9 t erhöhen.
Die der Anlage Nasschemie zugeordneten Lageranlagen sind der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die von der Anlage ausgehenden Abluftemissionen sind nicht signifikant. Zudem werden sie erfasst und über geeignete Abluftbehandlungsanlagen geführt. Die geltenden Emissionsgrenzwerte werden eingehalten.
Die Änderungen führen zu keinen lärmtechnischen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter.
Das Vorhaben stellt eine störfallrelevante Änderung dar. Es wird eingeschätzt, dass durch die beantragten Änderungen keine Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten ist. Damit ist davon auszugehen, dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Das Vorhaben ist mit keiner zusätzlichen Flächenversiegelung verbunden.
Eine kumulierende Wirkung des Vorhabens mit anderen Vorhaben wurde nicht festgestellt.
Die Abfallarten verändern sich durch das geplante Vorhaben nicht. Die Abfallmengen werden geringfügig erhöht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 15. Oktober 2025
Die GlobalFoundries Dresden Module One LLC & Co. KG in 01099 Dresden, Wilschdorfer Landstraße 101 beantragte mit Datum vom 23. Juni 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Chemikalienlagers M1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Antragsgegenstand ist eine Lagermengenerhöhung am Standort Wilschdorfer Landstraße 101 in 01099 Dresden. Dabei soll sich die Kapazität des Chemikalienlagers für Stoffe, die der Nummer 29 des Anhangs 2 der 4. BImSchV unterfallen von 19,8 t auf 54,6 t und der Stoffe, die der Nummer 30 des Anhangs 2 der 4. BImSchV unterfallen von 23,7 t auf 148,9 t erhöhen.
Die der Anlage Nasschemie zugeordneten Lageranlagen sind der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die von der Anlage ausgehenden Abluftemissionen sind nicht signifikant. Zudem werden sie erfasst und über geeignete Abluftbehandlungsanlagen geführt. Die geltenden Emissionsgrenzwerte werden eingehalten.
Die Änderungen führen zu keinen lärmtechnischen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter.
Das Vorhaben stellt eine störfallrelevante Änderung dar. Es wird eingeschätzt, dass durch die beantragten Änderungen keine Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten ist. Damit ist davon auszugehen, dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Das Vorhaben ist mit keiner zusätzlichen Flächenversiegelung verbunden.
Eine kumulierende Wirkung des Vorhabens mit anderen Vorhaben wurde nicht festgestellt.
Die Abfallarten verändern sich durch das geplante Vorhaben nicht. Die Abfallmengen werden geringfügig erhöht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 15. Oktober 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter