Staatsstraßen
[27.10.2025] [32-0522/934]
Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen für das Bauvorhaben
"S 179 Ausbau nördlich Reichenberg, Anbau eines Radweges"
- Tektur -
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, hat für das o. g. Verkehrsbauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei der Landesdirektion Sachsen beantragt. Gegenstand des Verfahrens ist der Anbau eines Radwegs zwischen dem Kreisverkehr in Reichenberg und der Anbindung an den Bestand in Moritzburg.
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur Beschreibung der 3. und 4. Tektur des Vorhabens einschließlich seiner Umweltauswirkungen vorgelegt:
Im Ergebnis des bereits vorangegangenen Anhörungsverfahrens und des Erörterungstermins wurden die Planunterlagen durch den Vorhabenträger geändert (3. Und 4. Tektur). Anlass, Zweck und Art dieser Tektur ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht, der Änderungsdokumentation und den sonstigen Unterlagen.
Hinweis: Die 4. Tektur umfasst ausschließlich die Änderung des Maßnahmenkomplexes 6A. Die ebenfalls ausliegenden Unterlagen der 3. Tektur spiegeln im Übrigen den aktuellen Verfahrensstand wider. Einwendungen können sich demnach auch auf die 3. Tektur beziehen. Für Einwendungen hinsichtlich des Maßnahmenkomplexes 6A sind jedoch ausschließlich die Unterlagen der 4. Tektur ausschlaggebend.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 i.V.m Anlage 1 SächsUVPG.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Reichenberg, Moritzburg, Eisenberg, Dippelsdorf und Pönickau beansprucht.
Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
in der Gemeindeverwaltung Moritzburg, Schlossallee 22, 01468 Moritzburg während der Dienststunden
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
in der Gemeindeverwaltung Niederau, Rathenaustraße 4, 01689 Niederau während der Dienststunden
Montag 08.00 bis 11.30 Uhr
Dienstag 09.00 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Freitag 08.30 bis 11.30 Uhr und
In der Gemeindeverwaltung Thiendorf, Kamenzer Straße 25, 01561 Thiendorf während der Dienststunden
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zusätzlich sind diese Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur – Staatsstraßen – einsehbar. Maßgeblich ist jeweils der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 102a VwVfG i.V.m. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG i. d. bis 31.12.2023 geltenden Fassung).
1.
Jeder kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
10. Dezember 2025, bei der Landesdirektion Sachsen, Postfach 09105 Chemnitz, oder den Dienststellen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz; Dresden, Stauffenbergallee 2 01099 Dresden; oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei den o. g. Gemeinden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Einwendungen können sich auch auf die 3. Tektur beziehen. Für Einwendungen hinsichtlich des Maßnahmenkomplexes 6A sind ausschließlich die Unterlagen der 4. Tektur ausschlaggebend.
Die Schriftform kann in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall ist das elektronische Dokument an die E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de zu richten und bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), werden nicht als (fristgerecht erhobene) Einwendung gewertet. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG.)
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen.
2.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten, § 39 Abs. 4 Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Hinweis zur Datenschutzgrundverordnung (DGSVO)
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. . Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort unter dem Themenbereich „Planfeststellungsverfahren Infrastruktur“ eingestellten Informationsblättern.
.
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur Beschreibung der 3. und 4. Tektur des Vorhabens einschließlich seiner Umweltauswirkungen vorgelegt:
| Unterlage | Bezeichnung | Maßstab |
| 0 | Änderungsdokumentation 3. Tektur | |
| 1 | Erläuterungsbericht | |
| 3 | Übersichtslageplan (inkl. Varianten und Baustrecke) |
1:10.000 |
| 4 | Entfällt | |
| 5 | Lageplan | 1:500 |
| 6 | Höhenplan | 1:500 |
| 9 | Landschaftspflegerische Maßnahmen | |
| 9.1 | Maßnahmenübersicht | 1:5.000 |
| 9.2 | Maßnahmenpläne | 1:5.00 |
| 9.3 | Maßnahmenblätter | |
| 9.4 | Bilanzierung von Eingriff und Kompensation | |
| 9.5 | 4. Tektur: Änderung Maßnahmenkomplex 6A | |
| 10 | Grunderwerb | |
| Grunderwerbspläne | 1:500 | |
| Grunderwerbsverzeichnis (verschlüsselt) | ||
| 11 | Regelungsverzeichnis | |
| 12-13 | entfällt | |
| 14 | Straßenquerschnitt | 1:50 |
| 15 | entfällt | |
| 16 | Lagepläne Knotenpunkte | 1:500 |
| 17-18 | entfällt | |
| 19 | Umweltfachliche Untersuchungen | |
| 19.1 | Landschaftspflegerische Begleitplanung / Erläuterungsbericht | |
| 19.2 | Bestandsübersichtsplan | 1:5.000 |
| 19.3 | Bestands- und Konfliktplan | 1:2.000 |
| 20 | Geotechnische Untersuchungen |
Im Ergebnis des bereits vorangegangenen Anhörungsverfahrens und des Erörterungstermins wurden die Planunterlagen durch den Vorhabenträger geändert (3. Und 4. Tektur). Anlass, Zweck und Art dieser Tektur ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht, der Änderungsdokumentation und den sonstigen Unterlagen.
Hinweis: Die 4. Tektur umfasst ausschließlich die Änderung des Maßnahmenkomplexes 6A. Die ebenfalls ausliegenden Unterlagen der 3. Tektur spiegeln im Übrigen den aktuellen Verfahrensstand wider. Einwendungen können sich demnach auch auf die 3. Tektur beziehen. Für Einwendungen hinsichtlich des Maßnahmenkomplexes 6A sind jedoch ausschließlich die Unterlagen der 4. Tektur ausschlaggebend.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 i.V.m Anlage 1 SächsUVPG.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Reichenberg, Moritzburg, Eisenberg, Dippelsdorf und Pönickau beansprucht.
Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
in der Gemeindeverwaltung Moritzburg, Schlossallee 22, 01468 Moritzburg während der Dienststunden
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
in der Gemeindeverwaltung Niederau, Rathenaustraße 4, 01689 Niederau während der Dienststunden
Montag 08.00 bis 11.30 Uhr
Dienstag 09.00 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Freitag 08.30 bis 11.30 Uhr und
In der Gemeindeverwaltung Thiendorf, Kamenzer Straße 25, 01561 Thiendorf während der Dienststunden
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zusätzlich sind diese Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur – Staatsstraßen – einsehbar. Maßgeblich ist jeweils der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 102a VwVfG i.V.m. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG i. d. bis 31.12.2023 geltenden Fassung).
1.
Jeder kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
10. Dezember 2025, bei der Landesdirektion Sachsen, Postfach 09105 Chemnitz, oder den Dienststellen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz; Dresden, Stauffenbergallee 2 01099 Dresden; oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei den o. g. Gemeinden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Einwendungen können sich auch auf die 3. Tektur beziehen. Für Einwendungen hinsichtlich des Maßnahmenkomplexes 6A sind ausschließlich die Unterlagen der 4. Tektur ausschlaggebend.
Die Schriftform kann in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall ist das elektronische Dokument an die E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de zu richten und bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), werden nicht als (fristgerecht erhobene) Einwendung gewertet. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG.)
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen.
2.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten, § 39 Abs. 4 Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Hinweis zur Datenschutzgrundverordnung (DGSVO)
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. . Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort unter dem Themenbereich „Planfeststellungsverfahren Infrastruktur“ eingestellten Informationsblättern.
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Unterlagen
Planunterlagen Tektur
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