Straßenbahnen
[15.10.2025] [32-0522/1544]
Planfeststellung für das Vorhaben der Dresdner Verkehrsbetriebe AG "Königsbrücker Landstraße zwischen Karl-Marx-Straße und Arkonastraße, 1. Bauabschnitt Darwinstraße bis Arkonastraße"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Beschluss der Landesdirektion Sachsen vom 18. September 2025, Gz.: 32-0522/1544/16 ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § § 28 Abs. 1 und § 29 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
II.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen in der Zeit vom 20. Oktober 2025 bis einschließlich 3. November 2025 in der Landeshauptstadt Dresden, Stadtforum, 1. Obergeschoss, Ausstellungsraum des Stadtmodells, Waisenhausstraße 14, 01069 Dresden, während der Dienststunden
Montag, Mittwoch, Freitag 9 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag, Donnerstag 9 Uhr bis 18 Uhr
zu allgemeinen Einsichtnahme aus.
Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen während des vorgenannten Zeitraums im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de verwiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss auch von den übrigen Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
III.
Gegenstand des VerfahrensDas Vorhaben umfasst die grundhafte Erneuerung und Ertüchtigung der Gleisanlagen inklusive Fahrleitungsanlagen in der Königsbrücker Landstraße im ersten Bauabschnitt zwischen Darwinstraße und Arkonastraße. Im zweigleisigen Bereich zwischen Stendaler Straße und dem Bauende auf Höhe Arkonastraße wird der Gleisabstand für den Einsatz neuer, breiterer Stadtbahnwagen vergrößert. Im Anschluss an diesen Abschnitt wird erstmalig zwischen Höhe kurz vor der Darwinstraße und Höhe kurz hinter der Stendaler Straße Zweigleisigkeit hergestellt. Des Weiteren wird die Haltestelle “Käthe-Kollwitz-Platz“ barrierefrei ausgebaut. In Folge des grundhaften Ausbaus wird auf der Königsbrücker Landstraße in stadtauswärtiger Richtung ein Radfahrstreifen integriert.
IV.
Der Vorhabenträgerin wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die planfestgestellten Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), erhoben werden. Die Klage kann auch elektronisch erhoben werden nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), gestellt werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Unterlagen
Planfestgestellte Unterlagen
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weitere Dokumente
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