Bundesstraßen
[15.10.2025] [32-0522/517]
Planfeststellung für das Vorhaben
"Bundesstraße (B) 181, Neu-/Ausbau westlich Leipzig"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Beschluss der Landesdirektion Sachsen vom 5. September 2025, Gz.: 32-0522/517/18 ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.II.
Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen in der Zeit vom 20. Oktober 2025 bis einschließlich 3. November 2025
in der Stadtverwaltung Leipzig, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, Stadtplanungsamt,
in der Stadtverwaltung Schkeuditz, Rathausplatz 7, 04435 Schkeuditz (Bürgeramt) und
in der Stadtverwaltung Markranstädt, BürgerService im Bürgerrathaus, Markt 1, 04420 Markranstädt
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand der Planung ist der 4-streifige Ausbau der B 181 westlich Leipzig zwischen der Autobahnanschlussstelle BAB A 9 Leipzig-West und dem Knotenpunkt B 181 / K 7961 einschließlich der südlichen Verlegung der B 181 als Ortsumgehung Dölzig.IV.
Dem Vorhabenträger wurden Auflagen erteilt.In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die planfestgestellten Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird von den auslegenden Stellen oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postanschrift: Bundesverwaltungsgericht, Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55s und 55 d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der VwGO.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann innerhalb eines Monats beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04103 Leipzig (Postanschrift: Bundesverwaltungsgericht, Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig) gestellt werden.
Unterlagen
Planfestgestellte Unterlagen
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weitere Dokumente
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