Immissionsschutz
[14.10.2025] [44-8431/2952/4]
Landkreis Leipzig - BALANCE erneuerbare Energien GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage am Standort Grimma
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die BALANCE erneuerbare Energien GmbH in 04347 Leipzig, Braunstraße 7 beantragte mit Datum vom 3. Februar 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage am Standort 04668 Grimma, Wasserwerksweg 8, Gemarkung Grimma, Flurstücke 1318/3,1319/2, 1319/3, 1319/4 und 1319/5. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer Nr. 8.6.3.2 (V) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Gegenstand der beantragten Änderung ist:
Die Biogasanlage ist der Nummer 1.11.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 09. Oktober 2025
Die BALANCE erneuerbare Energien GmbH in 04347 Leipzig, Braunstraße 7 beantragte mit Datum vom 3. Februar 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage am Standort 04668 Grimma, Wasserwerksweg 8, Gemarkung Grimma, Flurstücke 1318/3,1319/2, 1319/3, 1319/4 und 1319/5. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer Nr. 8.6.3.2 (V) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Gegenstand der beantragten Änderung ist:
- Errichtung und Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) mit regenerativer Nachverbrennung (RNV) durch thermische Oxidation (RTO)
- Erneuerung mit Lageänderung der Biogasnotfackel
- Austausch des Gasspeichers am Substrat-Endlager
- Installation eines Notstromaggregates
- Erweiterung der Einsatzstoffpalette um die Stoffliste "Anlage 2 EEG 2012" sowie Rapsstroh
- Einsatz von Eisenschlamm als alternativer Hilfsstoff zur Biogasentschwefelung
- Generalüberholung des BHKW-Moduls durch Motortausch
Die Biogasanlage ist der Nummer 1.11.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die von der Anlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen werden sich durch das beantragte Vorhaben nicht erhöhen.
- Durch den Betrieb der Anlage zur Aufbereitung von Biogas werden sich die von der Anlage ausgehenden Emissionen an Luftschadstoffen nicht erhöhen.
- Durch die beabsichtigten Änderungen sind keine Gefährdungen der Schutzgüter Grundwasser oder Oberflächengewässer sowie des Trinkwasserschutzgebietes zu besorgen.
- Durch die Anlage ist kein Einfluss auf naturschutzrelevante Schutzgüter zu prognostizieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 09. Oktober 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter