Staatsstraßen
[13.10.2025] [32-0522/1471]
Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren
"S 154 - Neubau einer Radverkehrsanlage westlich Kirnitzschtal"
- 1. Tektur -
Die LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt.
Gegenstand der Planung ist der Bau eines straßenbegleitenden Radweges an der Staatsstraße S 154 zwischen den Ortsteilen Altendorf, Mittelndorf und Lichtenhain (Stadt Sebnitz). Die Länge der geplanten Baustrecke beträgt ca. 3,0 km.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Gemarkungen Altendorf, Mittelndorf, Lichtenhain (Stadt Sebnitz) und Heeselicht (Stadt Stolpen) beansprucht.
Die Planunterlagen für das Vorhaben lagen im Zeitraum vom 22. Juli 2024 bis 21. August 2024 zur allgemeinen Einsichtnahme in den Städten Sebnitz und Hohnstein aus.
Variante 1 (Erstauslegung)
In Auswertung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen erfolgten Umplanungen. Durch diese werden Flächen im Gebiet der Stadt Stolpen erstmals betroffen. Konkret werden neu betroffen Flächen der Gemarkung Heeselicht der Stadt Stolpen.
Variante 2 (Auslegung geänderter Planunterlagen)
In Auswertung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen erfolgten Planänderungen. Die Planänderungen ergeben sich aus den ausgelegten Planunterlagen.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG.
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens einschließlich seiner Umweltauswirkungen vorgelegt:
- Unterlage 0 Erläuterungen zu maßgeblichen Änderungen
- Unterlage 1 Erläuterungsbericht/Anlage 1 UVP-Bericht
- Unterlage 2 Übersichtskarte
- Unterlage 3 Übersichtslageplan
- Unterlage 5 Lageplan
- Unterlage 6 Höhenplan
- Unterlage 9 Landschaftspflegerische Maßnahmen
- Unterlage 10 Grunderwerb/Grunderwerbsplan/Grunderwerbsverzeichnis
- Unterlage 11 Regelungsverzeichnis
- Unterlage 14 Straßenquerschnitt
- Unterlage 18 Wassertechnische Untersuchungen
- Unterlage 19 Umweltfachliche Untersuchungen
- Unterlage 20 Geotechnische Untersuchungen
- Unterlage 21 Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
gemäß § 27 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen werden zudem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik – Infrastruktur – Staatsstraßen – veröffentlicht und sind zudem über das zentrale Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de zugänglich.
1.
Jeder kann sich bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 12. Dezember 2025, zu dem Plan (= Variante 1) / den erfolgten Planänderungen (= Variante 2) äußern und Einwendungen erheben. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).Einwendungen bzw. Äußerungen sind schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Landesdirektion Sachsen, Nebenstelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der o. g. Stadtverwaltung zu erheben. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen.
2,
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungs-beschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen abgeben bzw. sich äußern.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten, § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG.Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.
Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 Abs. 1 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
8.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort unter dem Themenbereich „Planfeststellungsverfahren Infrastruktur“ eingestellten Informationsblättern.
Gegenstand der Planung ist der Bau eines straßenbegleitenden Radweges an der Staatsstraße S 154 zwischen den Ortsteilen Altendorf, Mittelndorf und Lichtenhain (Stadt Sebnitz). Die Länge der geplanten Baustrecke beträgt ca. 3,0 km.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Gemarkungen Altendorf, Mittelndorf, Lichtenhain (Stadt Sebnitz) und Heeselicht (Stadt Stolpen) beansprucht.
Die Planunterlagen für das Vorhaben lagen im Zeitraum vom 22. Juli 2024 bis 21. August 2024 zur allgemeinen Einsichtnahme in den Städten Sebnitz und Hohnstein aus.
Variante 1 (Erstauslegung)
In Auswertung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen erfolgten Umplanungen. Durch diese werden Flächen im Gebiet der Stadt Stolpen erstmals betroffen. Konkret werden neu betroffen Flächen der Gemarkung Heeselicht der Stadt Stolpen.
Variante 2 (Auslegung geänderter Planunterlagen)
In Auswertung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen erfolgten Planänderungen. Die Planänderungen ergeben sich aus den ausgelegten Planunterlagen.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG.
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens einschließlich seiner Umweltauswirkungen vorgelegt:
- Unterlage 0 Erläuterungen zu maßgeblichen Änderungen
- Unterlage 1 Erläuterungsbericht/Anlage 1 UVP-Bericht
- Unterlage 2 Übersichtskarte
- Unterlage 3 Übersichtslageplan
- Unterlage 5 Lageplan
- Unterlage 6 Höhenplan
- Unterlage 9 Landschaftspflegerische Maßnahmen
- Unterlage 10 Grunderwerb/Grunderwerbsplan/Grunderwerbsverzeichnis
- Unterlage 11 Regelungsverzeichnis
- Unterlage 14 Straßenquerschnitt
- Unterlage 18 Wassertechnische Untersuchungen
- Unterlage 19 Umweltfachliche Untersuchungen
- Unterlage 20 Geotechnische Untersuchungen
- Unterlage 21 Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 13. Oktober 2025 bis einschließlich 12. November 2025
in der Stadtverwaltung Stolpen, Markt 26, 01833 Stolpen, während der allgemeinen DienstzeitenDienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
gemäß § 27 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen werden zudem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik – Infrastruktur – Staatsstraßen – veröffentlicht und sind zudem über das zentrale Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de zugänglich.
1.
Jeder kann sich bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 12. Dezember 2025, zu dem Plan (= Variante 1) / den erfolgten Planänderungen (= Variante 2) äußern und Einwendungen erheben. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).Einwendungen bzw. Äußerungen sind schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Landesdirektion Sachsen, Nebenstelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der o. g. Stadtverwaltung zu erheben. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen.
2,
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungs-beschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen abgeben bzw. sich äußern.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten, § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG.Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.
Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 Abs. 1 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
8.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
- dass weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen erhältlich sind und hier bis zu der unter Nr. 1 genannten Frist Äußerungen und Fragen eingereicht werden können,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde und
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 UVPG ist.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers zulassen kann, dass bereits vor Feststellung des Plans mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wird (§ 39 Abs. 11 SächsStrG).
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort unter dem Themenbereich „Planfeststellungsverfahren Infrastruktur“ eingestellten Informationsblättern.
Unterlagen
Planunterlagen 1. Tektur
(pdf-Datei; 0,15 MB)
(pdf-Datei; 60 KB)
(zip-Datei; 2,86 MB)
(pdf-Datei; 1,61 MB)
(zip-Datei; 10,56 MB)
(zip-Datei; 1,76 MB)
(pdf-Datei; 0,3 MB)
(pdf-Datei; 2,55 MB)
Planunterlagen Ausgangsplanung
(zip-Datei; 2,46 MB)
(pdf-Datei; 2,04 MB)
(pdf-Datei; 9,58 MB)
(pdf-Datei; 1,42 MB)
(pdf-Datei; 0,71 MB)
(zip-Datei; 27,79 MB)
(zip-Datei; 1,51 MB)
(pdf-Datei; 0,11 MB)
(pdf-Datei; 0,26 MB)
(zip-Datei; 0,17 MB)
(zip-Datei; 36,09 MB)
(pdf-Datei; 4,43 MB)
(pdf-Datei; 0,23 MB)