Immissionsschutz
[03.07.2025] [Gz.: 44-8431/2965]
Stadt Leipzig - Antrag auf wesentliche Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen – Vorhaben 481 der Firma BMW AG Werk Leipzig am Standort BMW Allee 1 in 04349 Leipzig
- Auslegung des Antrages und der Unterlagen -
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die BMW AG Werk Leipzig, BMW Allee 1 in 04349 Leipzig beantragte mit Datum vom 14. Februar 2025 die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen am Standort BMW Allee 1 in 04349 Leipzig, Gemarkung Plaußig, Flurstück 308/1. Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer 3.24 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die Änderung Nummer 481 beinhaltet im Wesentlichen die Erhöhung der eingesetzten Menge an organischen Lösemitteln im Anlagenteil Technologie Oberfläche von 700 t auf 1 350 t pro Jahr. Der Anlagenteil Technologie Oberfläche ist gemäß § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Verbindung mit Spalte d der Nummer 5.1.1.1 des Anhangs 1 eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der geänderten Anlage soll Ende des dritten Quartals 2025 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
10. Juli 2025 bis einschließlich 11. August 2025
in der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Umweltschutz, Referat Immissionsschutz, Braustraße 2 in 04107 Leipzig, Zimmer 402, jeweils während der Dienstzeiten
Montag und Mittwoch von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
für Jedermann zur Einsichtnahme in die elektronischen Formate der Dokumente aus.
Zur Vermeidung von Wartezeiten wird empfohlen, telefonisch (0341/977 4433) einen Termin zur Einsicht zu vereinbaren.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
10. Juli 2025 bis einschließlich 11. September 2025
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig vorgebracht werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, wird dieser in Form einer Onlinekonsultation durchgeführt. Bei einer Onlinekonsultation wird dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer vorher bekanntzugebenden Frist schriftlich oder elektronisch zu äußern. Über die Durchführung der Onlinekonsultation und deren Frist werden Einwender durch die Landesdirektion Sachsen nach Ablauf der Einwendungsfrist rechtzeitig mit gesondertem Anschreiben informiert. In diesem Anschreiben erfolgen auch weitere Informationen zur Onlinekonsultation.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Leipzig, den 13. Juni 2025
Die Änderung Nummer 481 beinhaltet im Wesentlichen die Erhöhung der eingesetzten Menge an organischen Lösemitteln im Anlagenteil Technologie Oberfläche von 700 t auf 1 350 t pro Jahr. Der Anlagenteil Technologie Oberfläche ist gemäß § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Verbindung mit Spalte d der Nummer 5.1.1.1 des Anhangs 1 eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der geänderten Anlage soll Ende des dritten Quartals 2025 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
10. Juli 2025 bis einschließlich 11. August 2025
in der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Umweltschutz, Referat Immissionsschutz, Braustraße 2 in 04107 Leipzig, Zimmer 402, jeweils während der Dienstzeiten
Montag und Mittwoch von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
für Jedermann zur Einsichtnahme in die elektronischen Formate der Dokumente aus.
Zur Vermeidung von Wartezeiten wird empfohlen, telefonisch (0341/977 4433) einen Termin zur Einsicht zu vereinbaren.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
10. Juli 2025 bis einschließlich 11. September 2025
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig vorgebracht werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, wird dieser in Form einer Onlinekonsultation durchgeführt. Bei einer Onlinekonsultation wird dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer vorher bekanntzugebenden Frist schriftlich oder elektronisch zu äußern. Über die Durchführung der Onlinekonsultation und deren Frist werden Einwender durch die Landesdirektion Sachsen nach Ablauf der Einwendungsfrist rechtzeitig mit gesondertem Anschreiben informiert. In diesem Anschreiben erfolgen auch weitere Informationen zur Onlinekonsultation.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Leipzig, den 13. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter