Energie
[27.06.2025] [32-0522/1764]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
"Sanierung der FGL 301, DN 600, JS 2025/JS 2029 ONTRAS Projekt-N.: 16.23063
Gz.: 32-0522/1764 vom 26. Juni 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die ONTRAS Gastransport GmbH hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 05. Juni 2025 die Feststellung beantragt, ob für das geplante Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die punktuellen Vorhaben „Sanierung der FGL 301, DN 600, JS 2025/ JS 2029; ONTRAS Projekt-Nr.: 16.23063“ sollen an der bestehenden Gasleitung DN 600 vorgenommen werden und liegen in den Landkreisen Mittelsachsen und Meißen. Alle Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen
Die ONTRAS Gastramsport GmbH beabsichtigt an 9 einzelnen nicht zusammenhängenden Maßnahmepunkten (MN 1 - 9) die die Sanierung von Verkehrswegekreuzungen (5 Maßnahmen), die Erneuerung von Armaturengruppen (2 Maßnahmen), die Beseitigung von Korrosionsstellen (2 Maßnahmen) sowie die Beseitigung einer Minderabdeckung (1 Maßnahme) auf eine Fläche von insgesamt 2, 9 ha.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die punktuelle und unerhebliche Größe und Ausgestaltung der Maßnahme,
- die Reversibilität und geringe Dauer der baubedingten Auswirkungen,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit,
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur einsehbar.
Dresden, den 26. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Die ONTRAS Gastransport GmbH hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 05. Juni 2025 die Feststellung beantragt, ob für das geplante Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die punktuellen Vorhaben „Sanierung der FGL 301, DN 600, JS 2025/ JS 2029; ONTRAS Projekt-Nr.: 16.23063“ sollen an der bestehenden Gasleitung DN 600 vorgenommen werden und liegen in den Landkreisen Mittelsachsen und Meißen. Alle Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen
Die ONTRAS Gastramsport GmbH beabsichtigt an 9 einzelnen nicht zusammenhängenden Maßnahmepunkten (MN 1 - 9) die die Sanierung von Verkehrswegekreuzungen (5 Maßnahmen), die Erneuerung von Armaturengruppen (2 Maßnahmen), die Beseitigung von Korrosionsstellen (2 Maßnahmen) sowie die Beseitigung einer Minderabdeckung (1 Maßnahme) auf eine Fläche von insgesamt 2, 9 ha.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die punktuelle und unerhebliche Größe und Ausgestaltung der Maßnahme,
- die Reversibilität und geringe Dauer der baubedingten Auswirkungen,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit,
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur einsehbar.
Dresden, den 26. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung