Wasserwirtschaft
[24.06.2025] [41-8301/111/22]
Landeshauptstadt Dresden
Vorhaben „M23-0065 Ausbau Kläranlage Dresden-Kaditz Baufeld A/Baufeld D – Teilprojekte 1 und 3“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
19. Juni 2025, Gz.: 41-8301/111/22
Gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (UVPG) geändert worden ist
wird Folgendes bekannt gemacht:
Für das oben genannte Vorhaben führt die Landesdirektion Sachsen auf Antrag der Landeshauptstadt Dresden, Eigenbetrieb Stadtentwässerung unter dem Geschäftszeichen
41-8301/111/22 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 UVPG durch.
Die Landeshauptstadt Dresden, Eigenbetrieb Stadtentwässerung plant durch die Stadtentwässerung Dresden GmbH die Erweiterung der bestehenden mechanischen und biologischen Abwasserbehandlung in der Kläranlage Dresden-Kaditz. Maßgebliche Triebfaktoren der weiteren Entwicklung des Standortes der Kläranlage Dresden‐Kaditz sind u. a. das Bevölkerungswachstum sowie das Wachstum von Industrie und Gewerbe, insbesondere der Chipindustrie im Dresdner Norden. Im Ergebnis der erwartbaren Frachtsteigerungen ist eine Erhöhung der Behandlungskapazität der Kläranlage erforderlich.
Die Maßnahmen zur Erweiterung der Abwasserbehandlung sind in verschiedene Teilprojekte (TP) gegliedert und werden auf dem Betriebsgelände (Baufeld A und B) und einer Flächenerweiterung, angrenzend an das Betriebsgelände (Baufeld D), realisiert. Gegenstand der hier durchgeführten UVP-Vorprüfung sind die Teilprojekte 1 und 3. Auf dem Baufeld A wird das Teilprojekt 1 – Errichtung von drei neuen Belebungsbecken - umgesetzt. Die Maßnahme beinhaltet unter anderem den Bau einer Spund-/Dichtwand, die gleichzeitig für die Folgemaßnahme TP 2 (nicht Gegenstand dieser UVP-Vorprüfung) erforderlich ist, den Aushub der Baugrube und die Errichtung der drei Belebungsbecken. Es werden ferner Anlagen zur Druckluftversorgung der Becken leistungsstärker ausgebaut und ein neues Kombibauwerk zur Aufteilung des Abwassers auf die Belebungsbeckengruppen 1 und 2 errichtet. Das TP 3 umfasst die Herstellung von zwei Abwassertrassen von 435 Metern und 65 Metern Länge sowie den Bau eines 500 Meter langen Medienkanals zwischen den Baufeldern A und D.
Für die Änderung dieser Anlage, die der Nummer 13.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG zuzuordnen ist, ist gemäß § 9 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls durch die Landesdirektion Sachsen wurde überschlägig anhand der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien (Merkmale des Vorhabens, Standort des Vorhabens, Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen) geprüft, ob durch die Errichtung und den Betrieb zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 UVPG für den Ausbau der Kläranlage Dresden-Kaditz hat nach eigener Prüfung sowie unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen, des Umweltamtes der Landeshauptstadt Dresden, des Fernstraßenbundesamtes und des Landesamtes für Archäologie Sachsen ergeben, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Dies begründet sich zusammengefasst wie folgt:
Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen/biologische Vielfalt sowie des Menschen, insbesondere der menschlichen Gesundheit, kann es baubedingt zu Emissionen durch Lärm, Staub, Geräuschen sowie Erschütterungen kommen. Die Auswirkungen treten nur temporär auf und werden durch geeignete Maßnahmen minimiert.
Baubedingt, anlagenbedingt und betriebsbedingt können durch die Flächeninanspruchnahme, die Versiegelung und den Bodenaushub Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Fläche und Boden auftreten. Das Vorhaben wird jedoch auf einer Fläche innerhalb des vorhandenen Betriebsgeländes der Kläranlage umgesetzt werden, somit sind wegen der stark durch Nutzung und Bebauung vorgeprägten Kläranlagenflächen keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Es werden Bepflanzungen entfernt und Baumfällungen vorgenommen, dies kann Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen/biologische Vielfalt haben. Die Inanspruchnahme wird nicht als erheblich im Sinne des UVPG angesehen, zudem werden die Auswirkungen durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert.
Durch die neuen Belebungsbecken können anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen/biologische Vielfalt sowie den Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, in geringem Maße zunehmen, da die Becken Emissionsquellen für Gerüche und Lärm (lärmintensive Aggregate) darstellen. Die Auswirkungen werden durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert.
Hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser können die Grundwasserverhältnisse durch die Errichtung der Spund-/Dichtwand, der Herstellung der Medientrasse und der zusätzlich zu versiegelnden Fläche beeinflusst werden. Anhand der bisher vorliegenden Modellierungen zu den bereits vorhandenen Spund-/Dichtwänden ist eine Abschätzung dahingehend gegeben, dass es sich um geringe Auswirkungen handelt, die lediglich im Nahbereich entstehen werden. Mögliche negative Auswirkungen für das Grundwasser sind zeitlich befristet bzw. können mit geeigneten Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden.
Insgesamt sind daher durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen baubedingten, anlagenbedingten und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß
§ 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden - Referat 41, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 19. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Pabst
Referatsleiter Siedlungswasserwirtschaft
wird Folgendes bekannt gemacht:
Für das oben genannte Vorhaben führt die Landesdirektion Sachsen auf Antrag der Landeshauptstadt Dresden, Eigenbetrieb Stadtentwässerung unter dem Geschäftszeichen
41-8301/111/22 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 UVPG durch.
Die Landeshauptstadt Dresden, Eigenbetrieb Stadtentwässerung plant durch die Stadtentwässerung Dresden GmbH die Erweiterung der bestehenden mechanischen und biologischen Abwasserbehandlung in der Kläranlage Dresden-Kaditz. Maßgebliche Triebfaktoren der weiteren Entwicklung des Standortes der Kläranlage Dresden‐Kaditz sind u. a. das Bevölkerungswachstum sowie das Wachstum von Industrie und Gewerbe, insbesondere der Chipindustrie im Dresdner Norden. Im Ergebnis der erwartbaren Frachtsteigerungen ist eine Erhöhung der Behandlungskapazität der Kläranlage erforderlich.
Die Maßnahmen zur Erweiterung der Abwasserbehandlung sind in verschiedene Teilprojekte (TP) gegliedert und werden auf dem Betriebsgelände (Baufeld A und B) und einer Flächenerweiterung, angrenzend an das Betriebsgelände (Baufeld D), realisiert. Gegenstand der hier durchgeführten UVP-Vorprüfung sind die Teilprojekte 1 und 3. Auf dem Baufeld A wird das Teilprojekt 1 – Errichtung von drei neuen Belebungsbecken - umgesetzt. Die Maßnahme beinhaltet unter anderem den Bau einer Spund-/Dichtwand, die gleichzeitig für die Folgemaßnahme TP 2 (nicht Gegenstand dieser UVP-Vorprüfung) erforderlich ist, den Aushub der Baugrube und die Errichtung der drei Belebungsbecken. Es werden ferner Anlagen zur Druckluftversorgung der Becken leistungsstärker ausgebaut und ein neues Kombibauwerk zur Aufteilung des Abwassers auf die Belebungsbeckengruppen 1 und 2 errichtet. Das TP 3 umfasst die Herstellung von zwei Abwassertrassen von 435 Metern und 65 Metern Länge sowie den Bau eines 500 Meter langen Medienkanals zwischen den Baufeldern A und D.
Für die Änderung dieser Anlage, die der Nummer 13.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG zuzuordnen ist, ist gemäß § 9 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls durch die Landesdirektion Sachsen wurde überschlägig anhand der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien (Merkmale des Vorhabens, Standort des Vorhabens, Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen) geprüft, ob durch die Errichtung und den Betrieb zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 UVPG für den Ausbau der Kläranlage Dresden-Kaditz hat nach eigener Prüfung sowie unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen, des Umweltamtes der Landeshauptstadt Dresden, des Fernstraßenbundesamtes und des Landesamtes für Archäologie Sachsen ergeben, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Dies begründet sich zusammengefasst wie folgt:
Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen/biologische Vielfalt sowie des Menschen, insbesondere der menschlichen Gesundheit, kann es baubedingt zu Emissionen durch Lärm, Staub, Geräuschen sowie Erschütterungen kommen. Die Auswirkungen treten nur temporär auf und werden durch geeignete Maßnahmen minimiert.
Baubedingt, anlagenbedingt und betriebsbedingt können durch die Flächeninanspruchnahme, die Versiegelung und den Bodenaushub Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Fläche und Boden auftreten. Das Vorhaben wird jedoch auf einer Fläche innerhalb des vorhandenen Betriebsgeländes der Kläranlage umgesetzt werden, somit sind wegen der stark durch Nutzung und Bebauung vorgeprägten Kläranlagenflächen keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Es werden Bepflanzungen entfernt und Baumfällungen vorgenommen, dies kann Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen/biologische Vielfalt haben. Die Inanspruchnahme wird nicht als erheblich im Sinne des UVPG angesehen, zudem werden die Auswirkungen durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert.
Durch die neuen Belebungsbecken können anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen/biologische Vielfalt sowie den Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, in geringem Maße zunehmen, da die Becken Emissionsquellen für Gerüche und Lärm (lärmintensive Aggregate) darstellen. Die Auswirkungen werden durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert.
Hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser können die Grundwasserverhältnisse durch die Errichtung der Spund-/Dichtwand, der Herstellung der Medientrasse und der zusätzlich zu versiegelnden Fläche beeinflusst werden. Anhand der bisher vorliegenden Modellierungen zu den bereits vorhandenen Spund-/Dichtwänden ist eine Abschätzung dahingehend gegeben, dass es sich um geringe Auswirkungen handelt, die lediglich im Nahbereich entstehen werden. Mögliche negative Auswirkungen für das Grundwasser sind zeitlich befristet bzw. können mit geeigneten Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden.
Insgesamt sind daher durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen baubedingten, anlagenbedingten und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß
§ 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden - Referat 41, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 19. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Pabst
Referatsleiter Siedlungswasserwirtschaft