Hochwasserschutz
[06.06.2025] [Gz.: C46_DD-0522/1724/6]
Landeshauptstadt Dresden - „Weidigtbach - Naturnaher und hochwassersicherer Ausbau, 1. BA Mündung Gorbitzbach bis Steinbacher Straße, Dresden-Cotta“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben „Weidigtbach - Naturnaher und hochwassersicherer Ausbau, 1. BA Mündung Gorbitzbach bis Steinbacher Straße, Dresden-Cotta“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 3. Juni 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG,
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- die lediglich kleinräumige Veränderung des Landschaftsbildes, da die naturnahe Aufweitung des Weidigtbachs unter Beibehaltung der bestehenden Trassierung erfolgt,
- Gegenstand des Vorhabens ist eine naturnahe Gestaltung des Weidigtbachs.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Dresden, den 4. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter