Straßenbahnen
[02.06.2025] [32-0522/1383]
Vorhaben der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH "Stötteritzer Straße zwischen Riebeckstraße und Breslauer Straße"
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gz.: 32-0522/1383
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323, S. 8) geändert worden ist.
Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Georgiring 3, 04103 Leipzig hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 2. Mai 2022 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben „Stötteritzer Straße zwischen Riebeckstraße und Breslauer Straße“ nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beantragt. Ein Antrag auf Tektur wurde unter dem 20. Mai 2025 gestellt.
Das Vorhaben beinhaltet den grundhaften Ausbau und die Modernisierung der Straßenbahngleise im Zuge der Stötteritzer Straße zwischen Riebeckstraße und Breslauer Straße. Hierzu sollen im Planbereich der Gleismittenabstand auf 2,80 m aufgeweitet, die stadtwärtigen Gleisanlagen zwischen Kregelstraße und Riebeckstraße in einem besonderen Bahnkörper (Rasengleis) separiert, die bestehende Straßenbahnhaltestelle „S-Bahnhof Stötteritz“ Richtung S-Bahn-Haltepunkt verschoben sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Haltestelle im Knotenbereich Stötteritzer Straße/Kregelstraße erfolgen.
Da dieses Änderungsvorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 14.11 der Anlage 1 zum UVPG sowie
§ 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 UVPG vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 28. Mai 2025 festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben ist nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 nicht UVP-pflichtig, weil die Merkmale der Anlage 3 des UVPG in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
§ 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 30. Mai 2025
Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Georgiring 3, 04103 Leipzig hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 2. Mai 2022 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben „Stötteritzer Straße zwischen Riebeckstraße und Breslauer Straße“ nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beantragt. Ein Antrag auf Tektur wurde unter dem 20. Mai 2025 gestellt.
Das Vorhaben beinhaltet den grundhaften Ausbau und die Modernisierung der Straßenbahngleise im Zuge der Stötteritzer Straße zwischen Riebeckstraße und Breslauer Straße. Hierzu sollen im Planbereich der Gleismittenabstand auf 2,80 m aufgeweitet, die stadtwärtigen Gleisanlagen zwischen Kregelstraße und Riebeckstraße in einem besonderen Bahnkörper (Rasengleis) separiert, die bestehende Straßenbahnhaltestelle „S-Bahnhof Stötteritz“ Richtung S-Bahn-Haltepunkt verschoben sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Haltestelle im Knotenbereich Stötteritzer Straße/Kregelstraße erfolgen.
Da dieses Änderungsvorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 14.11 der Anlage 1 zum UVPG sowie
§ 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 UVPG vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 28. Mai 2025 festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben ist nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 nicht UVP-pflichtig, weil die Merkmale der Anlage 3 des UVPG in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Wohnbebauung mit bereits vorhandenen Straßenverkehrsanlagen,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen sowie
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 30. Mai 2025
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Referatsleiter Planfeststellung