Immissionsschutz
[13.06.2025] [Gz.: 44-8431/2945]
Landkreis Vogtlandkreis - Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Antrag auf wesentliche Änderung der Firma APROHA Agrarproduktions- und Handels GmbH am Standort 08606 Tirpersdorf OT Juchhöh, Hauptstraße 9
- Auslegung des Antrages und der Unterlagen -
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
Die APROHA Agrarproduktions- und Handels GmbH in 08606 Tirpersdorf OT Juchhöh, Hauptstraße 9, beantragte mit Datum vom 15. Januar 2025 die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Rinder- und Biogaserzeugungsanlage am Standort Tirpersdorf, Gemarkung Juchhöh, Flurstücke 131/18, 136, 173/1, 186/d, 188/2, 188/3, 189, 190, 191/8, 256, 257/2. Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, in Verbindung mit den Nummern 1.16, 7.1.5, 8.6.3.1, 9.1.1.1 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die Änderung beinhaltet im Wesentlichen:
Mit diesen Änderungen entsteht am Standort ein Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der geänderten Anlage soll 2026 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Für dieses Vorhaben wurde die Zulassung zum vorzeitigen Beginn gemäß § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Baufeldfreimachung bzw. Rodung einer Laubholzfläche sowie diverse Tiefbauarbeiten (Erdaushub, Baugrundvorbereitung, Fundament, Bodenplatte) beantragt.
Für das Änderungsvorhaben besteht gemäß § 9 Abs. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, die Pflicht, eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, können nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
von jedermann eingesehen werden:
Es wird empfohlen, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Die Telefonnummer des Empfangsdienstes lautet: 0371 532-2995.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig vorgebracht werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung nicht für geboten hält. Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist hierfür innerhalb einer Frist bis zum 11. September 2025 eine Onlinekonsultation vorgesehen. Die anonymisierten und thematisch zusammengefassten Einwendungen werden in einer Cloud der Landesdirektion Sachsen eingestellt. Dabei ist zu beachten, dass lediglich den Behördenvertretern, dem Antragsteller sowie den Personen, die Einwendungen eingelegt haben, Lese- und Schreibrechte eingeräumt werden. Eine Absage des Erörterungstermins erfolgt auf der Internetseite der Landesdirektion.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Chemnitz, den 15. Mai 2025
Die Änderung beinhaltet im Wesentlichen:
- Änderung der Tierplatzverteilung im Milchviehstall I sowie Errichtung eines Treibganges mit Verbindung zum Milchviehstall II
- Errichtung eines Milchviehstalles II mit Melkzentrum
- Errichtung eines Milchviehstalles III
- Errichtung eines Milchviehstalles IV
- Errichtung eines Kälberstalles mit Einzelhaltung
- Errichtung von drei Kälberställen mit Gruppenhaltung
- Errichtung einer Milchküche für Kälber
- Änderung der Lage der Gasfackel
- Errichtung einer Versorgungszentrale (Gebäude) zur zentralen Medienversorgung für Wärme, Strom und Wasser
- Aufstellung eines Wärmepufferspeichers
- Errichtung eines Lagers und einer Trocknung für Hackgut
- Änderung der Lage der Behälter zur Wasseraufbereitung
- Errichtung eines Löschwasserbehälters
- Aufstellung eines Notstromaggregates II
- Errichtung eines Kadaverlagers
- Errichtung eines Abtankplatzes
- Umnutzung des Schmutzwasserlagers zu einem Wasserbecken
- Errichtung von vier JGS-Gruben
- Errichtung einer Pumpstation am Milchviehstall II
- Errichtung einer überdachten Tierverladung am Milchviehstall IV
- Errichtung einer Dungverladung
- Errichtung eines Waschplatzes
- Aufstellung einer Trafostation
- Errichtung von zwei neuen Fahrsilos
- Errichtung einer Biogasanlage mit einer Substrathalle, einem Fermenter, einem Kombibehälter, drei gasdicht abgedeckte Gärrestbehälter
- Errichtung einer Biomethanaufbereitungsanlage (Gasaufbereitungsanlage)
- Erweiterung der vorhandenen Umwallung bzw. des vorhandenen Havarie-schutzwalles.
Mit diesen Änderungen entsteht am Standort ein Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der geänderten Anlage soll 2026 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Für dieses Vorhaben wurde die Zulassung zum vorzeitigen Beginn gemäß § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Baufeldfreimachung bzw. Rodung einer Laubholzfläche sowie diverse Tiefbauarbeiten (Erdaushub, Baugrundvorbereitung, Fundament, Bodenplatte) beantragt.
Für das Änderungsvorhaben besteht gemäß § 9 Abs. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, die Pflicht, eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, können nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
13. Juni 2025 bis einschließlich 14. Juli 2025
von jedermann eingesehen werden:
Landesdirektion Sachsen, Abteilung Umweltschutz,
Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz,
Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz,
Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Es wird empfohlen, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Die Telefonnummer des Empfangsdienstes lautet: 0371 532-2995.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
13. Juni 2025 bis einschließlich 14. August 2025
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig vorgebracht werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung nicht für geboten hält. Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist hierfür innerhalb einer Frist bis zum 11. September 2025 eine Onlinekonsultation vorgesehen. Die anonymisierten und thematisch zusammengefassten Einwendungen werden in einer Cloud der Landesdirektion Sachsen eingestellt. Dabei ist zu beachten, dass lediglich den Behördenvertretern, dem Antragsteller sowie den Personen, die Einwendungen eingelegt haben, Lese- und Schreibrechte eingeräumt werden. Eine Absage des Erörterungstermins erfolgt auf der Internetseite der Landesdirektion.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Chemnitz, den 15. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter