Kreisstraßen
[16.06.2025] [32-0522/710]
Bekanntmachung über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für das Verkehrsbauvorhaben
"Neu- und Ausbau des 2. Bauabschnittes der K 9281 einschließlich Brückenbauwerk über die Spreeaue"
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 29. April 2025, Gz.: 32-0522/710/15, wurde der Plan für das oben genannte Bauvorhaben gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt.
II.
1.Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
2.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen
vom 16. Juni 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025
in der Gemeindeverwaltung Spreetal, OT Burgneudorf, Kleiner Beratungsraum im 1. Obergeschoss, Spremberger Straße 25 in 02979 Spreetal während der DienststundenMontag/Mittwoch 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
3.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs.4 VwVfG).
4.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
5.
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden.
6.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ und auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur/Kreisstraßen“ eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand des Vorhabens
Der Bauabschnitt beginnt als Neubaustrecke am vorhandenen Kreisverkehr
K 9214/K9215 südöstlich des Industrieparks Schwarze Pumpe, verläuft östlich um den Ort Spreewitz und endet als Ausbaustrecke an der vorhandenen Einmündung der Spreewitzer Straße in die Staatsstraße S 130 nordöstlich von der Ortslage Neustadt im Bereich der Ortsdurchfahrt. Im Neubauabschnitt ist die Überquerung der Spreeaue mit einem ca. 500 m langen Brückenbauwerk erforderlich. Die Länge des Neubauabschnittes beträgt ca. 2 600 m, die des Ausbauabschnitts ist ungefähr ebenso lang. Im Ausbauabschnitt verläuft die geplante Trasse über die vorhandene Ortsverbindung Spreewitz – Neustadt, den Spreewitzer Weg. Im Zuge des Bauabschnitts werden zwei Hochspannungs-Freileitungen und zwei Bahnstrecken gekreuzt. Der Baubereich liegt bis auf einen kurzen Abschnitt am Bauende zwischen Bau-km 5+050 und Bau.km 5+222 außerhalb von bebauten Ortschaften.
Die Kreuzung der Bahnstrecken (BÜ 1 und BÜ 2) erfolgt wie im Bestand als schienengleicher beschrankter Bahnübergang. Bei Bau-km 2+294 kreuzt die Werksbahn der LEAG den Ausbauabschnitt des 2. BA der K 9281 (BÜ 1). Im Zuge des Vorhabens wird zur Verbesserung der Sichtverhältnisse der vorhandene beschrankte Bahnübergang um ca. 65 m verlegt. Bei Bau-km 3+214 kreuzt eine Bahnstrecke der DB Netz AG den Ausbauabschnitt des 2. BA der K 9281 (BÜ 2). Der vorhandene Bahnübergang BÜ 2 wird im Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben um 1,5 m nach Süden verbreitert.
Die Verknüpfungen mit dem vorhandenen Straßennetz (Knotenpunkte) werden durch folgende Maßnahmen gewährleistet:
- Umbau des vorhandenen 3-armigen KP in einen vierarmigen KP am Bauanfang (KP 1)
- Neubau einer plangleichen Einmündung für die Anbindung des Ortes Spreewitz an die K 9281 bei Bau-km 1+640 (KP 2)
- Ausbau der vorhandenen Einmündung der K 9218 in die S 130 am Ende der Baustrecke (KP 3)
- Neubau eines KP für Gemeindestraßen zur Anbindung der Siedlung Spreewitz-Ausbau (KP 0)
Weiterhin wird der in der Ortslage Neustadt vorhandene Gehweg an der K 9281 bis zur Zufahrt auf das Flurstück 15/1 verlängert. Am KP 1 wird der den Kreisverkehr umlaufende Radweg im Zuge des Umbaus zum 4-armigen Kreisverkehr wiederhergestellt. Die Verbindung mit dem Spreeradweg wird indirekt über die Ortsanbindung am KP 2 hergestellt.
Im Bereich der ca. 4 km langen Waldpassage des 2. BA der K 9281 sind – neben der Wiederherstellung von Grundstücksanbindungen – überwiegend innerhalb des von der Waldrodung betroffenen technologischen Streifens zwischen ca. Bau-km 1+575 und Bau-km 3+025 einige parallele Verbindungswege zu vorhandenen Nebenwegen geplant.
Bestandteil der Baumaßnahme ist weiterhin der Neu- und Ausbau der Straßenentwässerungsanlagen. Die Einleitung des auf den Verkehrsflächen im Bereich des 2. BA der
K 9281 anfallenden Oberflächenwassers erfolgt weitestgehend über Versickerungsmulden, ein Versickerungsbecken (Brückenentwässerung) sowie als breitflächige Entwässerung über die Dammböschungen.
Darüber hinaus gelangen in Koordination mit dem Straßenbauvorhaben Maßnahmen der Medienträger für die Sicherung und den abschnittsweisen Um- bzw. Neubau von Trink-, Abwasser-, Energie-, Gasleitungen und Telekommunikationslinien zur Ausführung.
IV.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans. Zudem enthält er Nebenbestimmungen, insbesondere zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft/Altlasten sowie des Immissionsschutzes, zu den Belangen des Denkmalschutzes und zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Dem Vorhabenträger gegenüber wurden Auflagen, Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Damit darf das Bauvorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder elektronisch Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, erhoben werden. Wird die Klage elektronisch erhoben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die Klage ist innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.