Straßenbahnen
[09.06.2025] [32-0522/1232]
Bekanntmachung über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für das Verkehrsbauvorhaben
"Bestandsnahe Gleiserneuerung Großenhainer Straße zwischen Riesaer Straße und Trachenberger Platz"
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 10. April 2025, Gz.: 32-0522/1232/16, ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 28 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 74 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
II.
1.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
2.
Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
vom 10. Juni 2025 bis einschließlich 24. Juni 2025
bei der Landeshauptstadt Dresden, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bau, Ver- kehr und Liegenschaften, Ammonstraße 70, 01067 Dresden (World Trade Center), Ausstellungsraum (Erdgeschoss) während der Dienststunden:
Montag, Mittwoch, Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 09:00 bis 18:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
3.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).
4.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
5.
Der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen können auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur/Straßenbahnen“ sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand des Vorhabens
Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Stadtgebietes von Dresden im Stadtbezirk Dresden-Pieschen. Es ist Teil der von der Vorhabenträgerin geplanten bestandsnahen Gleiserneuerung auf der Großenhainer Straße im Bereich zwischen Trachenberger Platz und Conradstraße, welche in drei Bauabschnitten erfolgen soll.
Der hier planfestgestellte Bauabschnitt beginnt am Trachenberger Platz, erstreckt sich weiter über die Heidestraße und Zeithainer Straße und endet am Pestalozziplatz in Höhe der nach Nordwesten abzweigenden Riesaer Straße, wobei der Umbau der Haltestelle Zeithainer Straße von der Planung mitumfasst ist. Am Trachenberger Platz und am Pestalozziplatz erfolgt eine Anpassung an den Bestand. Der Bauabschnitt hat eine Länge von insgesamt ca. 690 m.
Mit der bestandsnahen Gleiserneuerung werden zum einen die zum Teil stark verschlissenen Schienen sowie die auf einem Großteil der Strecke befindlichen Gleiseindeckplatten aus Beton ausgetauscht, welche bereits zahlreiche Schäden aufweisen. Die Oberflächen im Gleisbereich werden mit Asphalt ersetzt. Gleichzeitig erfolgt die Trassierung der Gleise mit einem erweiterten Regelgleisabstand von 3,00 m, um künftig den Einsatz eines breiteren Stadtbahnwagens zu ermöglichen. Zur Verbesserung der Zugänglichkeit zum ÖPNV erfolgt der barrierefreie Ausbau der vorhandenen Haltestelle Zeithainer Straße.
Neben dem Ausbau der Bahntrasse ist eine Instandsetzung der Fahrbahn neben dem Gleisbereich in Form einer Deckschichterneuerung geplant. Da im Bauabschnitt bislang keine durchgängigen Radverkehrsanlagen vorhanden sind, soll auf der vorhandenen Fahrbahn die Einrichtung von durchgängigen Radfahrstreifen erfolgen.
Mit dem grundhaften Ausbau der Gleise werden auch die technischen Ausrüstungen der Fahrleitungsanlage und der öffentlichen Beleuchtung sowie die Fußgänger-Lichtsignalanlage an der Heidestraße erneuert.
Vom Vorhaben umfasst sind zudem weitere Anpassungsmaßnahmen, z. B. an Trinkwasser- und Gasleitungen, Bahnstromanlagen, Anlagen der Deutschen Telekom und Haltestellen-Elt-Ausrüstung. Vorgesehen sind auch Neuverlegungen von Fernmelde- und Fernwärmeanlagen sowie Mittel- und Niederspannungsleitungen.
Die Maßnahmen bedingen eine teilweise Fällung von Straßenbäumen. Als Ausgleich für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sieht die Planung verschiedene Kompensationsmaßnahmen vor, u. a. die Ausgleichsmaßnahme Rekultivierung bauzeitlich beanspruchter, voll- und teilversiegelter Flächen sowie als Ersatzmaßnahmen Baumneupflanzungen, die Erweiterung von Baumscheiben sowie die Teilentsieglung von Verkehrsflächen.
IV.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans. Zudem enthält er Nebenbestimmungen, insbesondere zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft und Altlasten sowie des Immissionsschutzes, zu den Belangen des Denkmalschutzes und zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Der Vorhabenträgerin gegenüber wurden Auflagen erteilt. Damit darf das Bauvorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz auch die Entscheidung über die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Genehmigung nach dem Denkmalschutzrecht sowie die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen mit ein.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung auch elektronisch erhoben werden.
Hinweis: Seit dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist auch zu begründen.
Unterlagen
1. Planfeststellungsbeschluss
(pdf-Datei; 54,58 MB)