Bundesstraßen
[10.03.2025] [32-0522/1413]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für das Bauvorhaben
"B 96 - Ausbau nördlich Zittau, 1. BA"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 22. Januar 2025, Gz.: 32-0522/1413/16, ist der Plan für das Bauvorhaben „B 96 – Ausbau nördlich Zittau, 1. BA“ gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) festgestellt worden.II.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
vom 10. März 2025 bis einschließlich 24. März 2025
in der Stadtverwaltung Zittau, Rathaus Zimmer 211, Markt 1, 02763 Zittau, während der DienststundenMontag, Mittwoch, Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
und
in der Gemeindeverwaltung Mittelherwigsdorf, Bauamt, Am Gemeindeamt 7, 02763 Mittelherwigsdorf während der Dienststunden
Montag, Mittwoch, Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs.4 Satz 1 VwVfG).
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ und auf Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur/Bundesstraßen“ eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Das vorliegende Vorhaben ist der 1. Bauabschnitt von insgesamt zwei Bauabschnitten. Der Streckenabschnitt umfasst den Ausbau der B 96 mit Neubau eines Geh-/Radweges, 1. Bauabschnitt (BA). Er beginnt am nördlichen Stadtrand von Zittau und endet nach der Ortsdurchfahrt Mittelherwigsdorf. Die B 96 verläuft ab Zittau nach Nordwesten und schwenkt in Höhe der Kirschallee (etwa Bau-km 0+400) in mehr nördliche Richtung. Die Ausbaulänge der B 96 beträgt im 1. Bauabschnitt ca. 1,452 km zuzüglich ca. 0,449 km für Straßenanschlüsse. Weiterhin kommt eine Nebenanlage (Umfahrt/Schleife) am Ortsausgang Zittau mit ca. 0,064 km hinzu. Auf das Gebiet der Stadt Zittau entfallen ca. 310 m, auf die Strecke außerhalb der Ortslagen etwa 660 m sowie etwa 450 m auf die Ortsdurchfahrt Mittelherwigsdorf. Der geplante Radweg stellt eine Ortsverbindung zwischen Zittau und Mittelherwigsdorf dar.Gegenstand des Vorhabens
Der Ausbau der B 96 folgt im 1. Bauabschnitt im Wesentlichen der vorhandenen Straßenachse. Aufgrund zahlreicher zu beachtender Zwangspunkte wie Einmündungen, Bushaltestellen und zwei innerorts liegender Bauabschnitte, ist die Maßnahme durch differenzierte Regelquerschnitte gekennzeichnet. Nach dem Ausbau beträgt die Regelbreite der Straße inklusive Randstreifen zwischen 7,5 m und 8,0 m in Zittau und 7,0 m in Mittelherwigsdorf. Auf der restlichen Strecke beträgt die Regelbreite 11 m. Vor dem Abzweig Kirchberg ist zusätzliche der Bau eines Parkplatzes geplant. Der vordere Teil des Parkplatzes wird mit einer asphaltierten Umfahrt versehen, die Stellplätze werden in Betonpflaster ausgeführt und der hintere Teil wird mit einer Schotterfläche befestigt. Die Radverkehrsanlage beginnt in Zittau linksseitig der B 96 an der Überfahrt zu den Märkten, verläuft direkt angebaut bis zum Ende der parkähnlichen Anlage des ehemaligen Watzdorfheimes und danach frei trassiert linksseitig der B 96 bis zum Ende an der Einmündung Kirchsteg in Mittelherwigsdorf, wo eine Überquerungshilfe für Fußgänger und Radfahrer eingeordnet wird und der gemeinsame Rad- und Gehweg sodann direkt angebaut entlang der rechten Straßenseite der B 96 als neue bzw. ausgebaute Anlage in Richtung Ortsende bis hin zum Bauende an der Einmündung zur Siedlung fortgeführt wird.
IV.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der § 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung auch elektronisch erhoben werden.
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden (§ 17e Abs. 2 S. 1 FStrG).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Leipzig, den 7. Februar 2025
gez. Andrea Staude
Vizepräsidentin
Unterlagen
Planfestgestellte Unterlagen
Planfeststellungsbeschluss
(pdf-Datei; 109,78 MB)