Immissionsschutz
[04.02.2025] [44-8431/2770]
Landkreis Meißen - Balance Erneuerbare Energien GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage Thiendorf
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Balance Erneuerbare Energien GmbH in 04347 Leipzig, Braunstraße 7 beantragte mit Datum vom 16. April 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Thiendorf in 01561 Thiendorf, Gärtnersiedlung 1a durch den Gasspeicheraustausch am Gärrestlager, die Neuinstallation eines Notstromaggregates, die Errichtung eines Materiallagers, Flexibilisierung der Inputstoffe sowie weitere betriebliche Instandhaltungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Thiendorf ist den Nummern 1.2.2.2 und 8.4.2.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da dies der Fall ist, war in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 17. Januar 2025
Die Balance Erneuerbare Energien GmbH in 04347 Leipzig, Braunstraße 7 beantragte mit Datum vom 16. April 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Thiendorf in 01561 Thiendorf, Gärtnersiedlung 1a durch den Gasspeicheraustausch am Gärrestlager, die Neuinstallation eines Notstromaggregates, die Errichtung eines Materiallagers, Flexibilisierung der Inputstoffe sowie weitere betriebliche Instandhaltungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Thiendorf ist den Nummern 1.2.2.2 und 8.4.2.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da dies der Fall ist, war in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Durch die geplanten Änderungen erfolgt keine wesentliche Beanspruchung neuer Flächen. Alle Maßnahmen des Bauvorhabens sind innerhalb des bisherigen Betriebsgeländes geplant und die mit dem Vorhaben verbundenen Modernisierungsmaßnahmen führen nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter.
- Beim Betrieb der geänderten Anlage fallen keine neuen oder anderen Abfälle gegenüber der bisherigen Betriebsweise an.
- Gegenüber der genehmigten Situation werden sich hinsichtlich der Erweiterung der Anlage keine Geruchsauswirkungen ergeben. Luftschadstoffemissionen werden nach den gesetzlichen Vorgaben eingehalten.
- Aus lärmschutzfachlicher Sicht sind durch den Betrieb der Gesamtanlage keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter zu befürchten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegenstand zu keiner Erhöhung der bisherigen Geräuschimmissionen führt.
- Bei antragsgemäßer Umsetzung der geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen minimiert werden.
- Eine kumulierende Wirkung mit anderen bestehenden oder zuzulassenden Vorhaben und Tätigkeiten besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 17. Januar 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter