Hochwasserschutz
[17.01.2025] [C46-0522/800/26]
Landkreis Mittelsachsen - Bekanntmachungen der Landesdirektion Sachsen über den Neubau Hochwasserrückhaltebecken an der Kleinen Striegis, Stadt Hainichen
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
über die Planfeststellung für das Vorhaben
„Neubau Hochwasserrückhaltebecken Kleine Striegis, Stadt Hainichen“
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
Vom 6. Januar 2025
Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 5. Dezember 2024, Geschäftszeichen: C46-0522/800/26 auf Antrag der Stadt Hainichen gemäß § 68 Absatz 1, § 67 Absatz 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I S. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, sowie §§ 25, 26 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, festgestellt.
über die Planfeststellung für das Vorhaben
„Neubau Hochwasserrückhaltebecken Kleine Striegis, Stadt Hainichen“
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
Vom 6. Januar 2025
I
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens in der Ortslage Berthelsdorf der Stadt Hainichen. Das Hochwasserrückhaltebecken mit seiner Sperrstelle etwa 0,5 km südlich der Ortslage Berthelsdorf ist ein gesteuertes Trockenbecken (grünes Becken) im Hauptschluss des Gewässers Kleine Striegis mit einem Stauvolumen für Vollstau ZV = 169.307 m³. Es besteht aus einem etwa 300 m langen und ca. 7 m hohen Absperrbauwerk in Form eines Steinschüttdammes mit integriertem Durchlassbauwerk. Der Stauraum befindet sich südöstlich des Mühlholzes und erstreckt sich bei Vollstau bei einer maximalen Breite am Dammbauwerk von rund 200 m auf einer Länge von ca. 640 m in Richtung Langenstriegis. Er erfasst dabei mehrere Grundstücke in den Gemarkungen Berthelsdorf (Stadt Hainichen) sowie Dittersbach und Langenstriegis (Stadt Frankenberg). Die bauzeitliche Zufahrt zum Dammbauwerk erfolgt über eine anzulegende Baustraße von der Berthelsdorfer Straße aus entlang des Feldrandes über das Flurstück Nr. 242/1, Gemarkung Berthelsdorf, die an die Berthelsdorfer Straße in Höhe Hausnummer 120a anschließt. Die Baustraße soll anschließend teilweise in einen landwirtschaftlichen Weg umgewandelt werden. Des Weiteren sind, der Ausbau vorhandener Wege als Baustraße und künftige Betreiberwege, die Ertüchtigung der Betonplattenbrücke und die Wiederherstellung bestehender Wegebeziehungen für die Unterbrechung der vorhandenen Wege und die Beseitigung der Furt vorgesehen.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind außerdem verschiedene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf an das Dammbauwerk angrenzenden Flächen sowie entlang der Kleinen Striegis südöstlich des Hochwasserrückhaltebeckens und auf Feldern im Bereich der Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf geplant. Die Stallanlage wird derzeit als Ökokontomaßnahme zurückgebaut und die Flächen werden anschließend entsiegelt. Darüber hinaus werden zwei vorhandene Sohlabstürze an Fluss-km 10+057 im Bereich zwischen der Gellertstraße 90 und der Berthelsdorfer Straße Nr. 1 / Schwarzer Weg (Ö2) und an Fluss-km 11+315 oberstrom der Straßenbrücke Siedlungsweg im Bereich zwischen der Berthelsdorfer Straße 30 und 43 (Ö3) jeweils auf einer Länge von etwa 80 m rückgebaut und als fischdurchgängiges Raugerinne umgebaut.
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind außerdem verschiedene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf an das Dammbauwerk angrenzenden Flächen sowie entlang der Kleinen Striegis südöstlich des Hochwasserrückhaltebeckens und auf Feldern im Bereich der Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf geplant. Die Stallanlage wird derzeit als Ökokontomaßnahme zurückgebaut und die Flächen werden anschließend entsiegelt. Darüber hinaus werden zwei vorhandene Sohlabstürze an Fluss-km 10+057 im Bereich zwischen der Gellertstraße 90 und der Berthelsdorfer Straße Nr. 1 / Schwarzer Weg (Ö2) und an Fluss-km 11+315 oberstrom der Straßenbrücke Siedlungsweg im Bereich zwischen der Berthelsdorfer Straße 30 und 43 (Ö3) jeweils auf einer Länge von etwa 80 m rückgebaut und als fischdurchgängiges Raugerinne umgebaut.
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt.
II
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans einschließlich der Änderungen zur Umsetzung des Vorhabens. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen, zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, zu Belangen des Bodens, der Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes, zu Belangen von Archäologie und Denkmalschutz, der Geologie und der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowie zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz auch die Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft, die Anerkennung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme, eine naturschutzrechtliche Befreiung sowie die Zulassung einer Ausnahme nach Naturschutzrecht, eine Genehmigung nach Denkmalschutzrecht sowie die Zulassung von Folgemaßnahmen mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 83 Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, sofort vollziehbar, soweit er den Bau und Betrieb einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage betrifft. Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, angeordnet.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz auch die Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft, die Anerkennung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme, eine naturschutzrechtliche Befreiung sowie die Zulassung einer Ausnahme nach Naturschutzrecht, eine Genehmigung nach Denkmalschutzrecht sowie die Zulassung von Folgemaßnahmen mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 83 Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, sofort vollziehbar, soweit er den Bau und Betrieb einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage betrifft. Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, angeordnet.
III
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen in der Zeit von
Dienstag, dem 28. Januar 2025 bis einschließlich Montag, dem 10. Februar 2025
in der Stadtverwaltung Hainichen und in der Stadtverwaltung Frankenberg
in der Stadtverwaltung Hainichen und in der Stadtverwaltung Frankenberg
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird in den Städten ortsüblich bekannt gemacht.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich oder elektronisch angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Die Bekanntmachung ist einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses sowie der festgestellten Planunterlagen während des genannten Auslegungszeitraumes auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ unter der Rubrik Hochwasserschutz sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ einsehbar.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich oder elektronisch angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Die Bekanntmachung ist einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses sowie der festgestellten Planunterlagen während des genannten Auslegungszeitraumes auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ unter der Rubrik Hochwasserschutz sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ einsehbar.
IV
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich oder elektronisch Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, erhoben werden. Wird die Klage elektronisch erhoben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 Satz 4 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Das sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen. Weiter sind das Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten; berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder; Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder; Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten; juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 VwGO bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Chemnitz, den 6. Januar 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz
Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz
Unterlagen
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