Wasserwirtschaft
[09.01.2025] [C46-0522/1677]
UVP/VE - WKA Nennigmühle in Pockau an der Flöha (Fluss-km 35+572) - Errichtung einer Fischaufstiegsanlage, Umbau der bestehenden Wehranlage sowie Einbau einer Querrechenanlage mit Fischableitung und Umbau und Ausbau der Triebwerksanlage
Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsennach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das
Vorhaben „UVP/VE - WKA Nennigmühle in Pockau an der Flöha (Fluss-km 35+572) - Errichtung einer Fischaufstiegsanlage, Umbau der bestehenden Wehranlage sowie Einbau einer Querrechenanlage mit Fischableitung und Umbau und Ausbau der Triebwerksanlage“
Vom 7. Januar 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Für den Vorhabenträger CB Reenergy GmbH, Kreutweg 6, 92360 Mühlhausen, wurde mit Schreiben vom 19. August 2024 bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung, ob für das Vorhaben „WKA Nennigmühle in Pockau an der Flöha (Fluss-km 35+572) - Errichtung einer Fischaufstiegsanlage, Umbau der bestehenden Wehranlage sowie Einbau einer Querrechenanlage mit Fischableitung und Umbau und Ausbau der Triebwerksanlage“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, beantragt.
Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 17. Dezember 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Für den Vorhabenträger CB Reenergy GmbH, Kreutweg 6, 92360 Mühlhausen, wurde mit Schreiben vom 19. August 2024 bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung, ob für das Vorhaben „WKA Nennigmühle in Pockau an der Flöha (Fluss-km 35+572) - Errichtung einer Fischaufstiegsanlage, Umbau der bestehenden Wehranlage sowie Einbau einer Querrechenanlage mit Fischableitung und Umbau und Ausbau der Triebwerksanlage“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, beantragt.
Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 17. Dezember 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Natura 2000-Gebiete
- gesetzlich geschütztes Biotop
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Kleinräumigkeit des Vorhabens (Gesamtgröße des Vorhabengebietes von ca. 900 m²)
- die Herstellung der Längsdurchgängigkeit für aquatische und semiaquatische Lebewesen
- die Realisierung einer Mindestwasserführung von 1.000 l/s
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für die Einschätzung maßgebend: - bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
- Gehölzschutzmaßnahmen für angrenzende Gehölze
- Artenschutzmaßnahmen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 7. Januar 2025
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 7. Januar 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter