Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen
[09.01.2025] [32-0522/1164*]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
"Grundhafter Ausbau der K 7927 in der Ortsdurchfahrt Thierbach,
2. Bauabschnitt"
- Auslegung der Planunterlagen -
Das Landratsamt des Landkreises Leipzig, Amt für Straßenbau, Sachgebiet Planung und Bau Kreisstraßen, hat für das Vorhaben „Grundhafter Ausbau der Kreisstraße K 7927 in der Ortsdurchfahrt Thierbach, 2. Bauabschnitt“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt.
Das Vorhaben umfasst den grundhaften Ausbau der K 7927 in der „Landstraße“ auf einer Länge von 542,45 m. Des Weiteren ist entlang der gesamten Baustrecke die Anlage eines einseitigen Gehweges vorgesehen. Die Einmündung Dorfstraße Richtung Bauende wird umgestaltet.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen, die sich in Trassennähe bzw. im Gemeindegebiet befinden, werden Grundstücke in den Gemarkungen Thierbach und Braußwig der Stadt Kitzscher beansprucht.
Für das Vorhaben besteht von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorgelegt:
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 13. Januar 2025 bis 12. Februar 2025
in der Stadtverwaltung Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1, 04567 Kitzscher, während der Öffnungszeiten/Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes auf Antrag in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 26. Februar 2025 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Stadt Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1, 04567 Kitzscher, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Schriftform kann in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall ist das elektronische Dokument an die E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de zu richten und bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), werden nicht als (fristgerecht erhobene) Einwendung gewertet.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der unter Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Das Vorhaben umfasst den grundhaften Ausbau der K 7927 in der „Landstraße“ auf einer Länge von 542,45 m. Des Weiteren ist entlang der gesamten Baustrecke die Anlage eines einseitigen Gehweges vorgesehen. Die Einmündung Dorfstraße Richtung Bauende wird umgestaltet.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen, die sich in Trassennähe bzw. im Gemeindegebiet befinden, werden Grundstücke in den Gemarkungen Thierbach und Braußwig der Stadt Kitzscher beansprucht.
Für das Vorhaben besteht von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorgelegt:
Unterlage Nr. | Bezeichnung der Unterlage |
Teil A | Vorhabensbeschreibung |
1 | Erläuterungsbericht |
Teil B | Planteil |
2 | Übersichtskarte |
3 | Übersichtslageplan |
4 | Bauwerksverzeichnis |
5 | Lageplan |
6 | Höhenplan |
10 | Grunderwerb |
Teil C | Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen |
14 | Straßenquerschnitt |
16.2 | Koordinierter Leitungsplan |
17 | Immissionstechnische Untersuchungen |
18 | Wassertechnische Untersuchungen |
19 | Umweltfachliche Untersuchungen |
20 | Bodenuntersuchung |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 13. Januar 2025 bis 12. Februar 2025
in der Stadtverwaltung Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1, 04567 Kitzscher, während der Öffnungszeiten/Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes auf Antrag in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 26. Februar 2025 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Stadt Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1, 04567 Kitzscher, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Schriftform kann in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall ist das elektronische Dokument an die E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de zu richten und bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), werden nicht als (fristgerecht erhobene) Einwendung gewertet.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der unter Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
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Teil B - Planteil
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(pdf-Datei; 0,28 MB)
(pdf-Datei; 0,12 MB)
(pdf-Datei; 5,79 MB)
(pdf-Datei; 5,01 MB)
(pdf-Datei; 8,81 MB)
(pdf-Datei; 3 MB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
(pdf-Datei; 60 KB)
(pdf-Datei; 5,11 MB)
(pdf-Datei; 5,74 MB)
(pdf-Datei; 5,46 MB)
(zip-Datei; 47,46 MB)
(zip-Datei; 8,53 MB)
(zip-Datei; 11,51 MB)
weitere Dokumente
(pdf-Datei; 70 KB)