Staatsstraßen
[13.01.2025] [32-0522/1667]
Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
„S 200 Radweg Erlau bis Anschluss Radweg Zschopau bis Mulde, 2. TA Tanneberg bis Schweikershain“
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Zschopau, Sitz Chemnitz, hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.
Das Vorhaben ist Teil der Planung eines straßenbegleitenden Radweges entlang der S 200. Der Teilabschnitt 2 beinhaltet den Abschnitt von Tanneberg bis Schweikershain Bau-km 2+300 bis 4+551. Die Länge des Teilabschnittes 2 beträgt ca. 2,25 km.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen werden Grundstücke der Gemarkungen Tanneberg, Crossen, Beerwalde und Schweikershain beansprucht.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis einschließlich 12. Februar 2025 in der Gemeinde Erlau, Bauamt, Niedercrossen 45 in 09306 Erlau OT Crossen, während der Dienststunden:
in der Stadtverwaltung Mittweida, Bürger- und Gästebüro (EG), Markt 32 in 09648 Mittweida, während der Dienststunden:
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen einsehbar. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 26. Februar 2025, bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz), bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz sowie bei der Gemeindeverwaltung Erlau Niedercrossen 45 in 09306 Erlau OT Crossen und der Stadtverwaltung Mittweida Markt 32 in 09648 Mittweida Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte Signatur), sind grundsätzlich unwirksam.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Bei der Abgabe von Stellungnahmen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Das Vorhaben ist Teil der Planung eines straßenbegleitenden Radweges entlang der S 200. Der Teilabschnitt 2 beinhaltet den Abschnitt von Tanneberg bis Schweikershain Bau-km 2+300 bis 4+551. Die Länge des Teilabschnittes 2 beträgt ca. 2,25 km.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen werden Grundstücke der Gemarkungen Tanneberg, Crossen, Beerwalde und Schweikershain beansprucht.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis einschließlich 12. Februar 2025 in der Gemeinde Erlau, Bauamt, Niedercrossen 45 in 09306 Erlau OT Crossen, während der Dienststunden:
Montag | 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
Montag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen einsehbar. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 26. Februar 2025, bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz), bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz sowie bei der Gemeindeverwaltung Erlau Niedercrossen 45 in 09306 Erlau OT Crossen und der Stadtverwaltung Mittweida Markt 32 in 09648 Mittweida Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte Signatur), sind grundsätzlich unwirksam.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Bei der Abgabe von Stellungnahmen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Inhalt
(pdf-Datei; 0,1 MB)
Teil A - Vorhabensbeschreibung
(pdf-Datei; 0,44 MB)
Teil B - Planteil
(pdf-Datei; 5,71 MB)
(pdf-Datei; 1,24 MB)
(pdf-Datei; 0,99 MB)
(zip-Datei; 4,89 MB)
(zip-Datei; 1 MB)
(zip-Datei; 4,61 MB)
(zip-Datei; 30,02 MB)
(zip-Datei; 0,26 MB)
(zip-Datei; 0,21 MB)
(zip-Datei; 4,26 MB)
(pdf-Datei; 66 KB)
(pdf-Datei; 0,18 MB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
(zip-Datei; 0,52 MB)
(pdf-Datei; 0,2 MB)
(zip-Datei; 0,28 MB)
(zip-Datei; 2,72 MB)
(zip-Datei; 0,55 MB)
(zip-Datei; 12,69 MB)
(zip-Datei; 53,58 MB)
(zip-Datei; 27,44 MB)
(zip-Datei; 27,79 MB)
(zip-Datei; 2,73 MB)
(zip-Datei; 4,3 MB)
(zip-Datei; 2,81 MB)
(zip-Datei; 104,24 MB)
(zip-Datei; 5,04 MB)