Immissionsschutz
[16.12.2024] [44-8431/2844]
Stadt Leipzig - Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH beantragt die wesentliche Änderung der Anlage zur Verwertung von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH in Am Westufer 3, 04463 Großpösna beantragte mit Datum vom 01. Dezember 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Verwertung von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage in 04365 Seehausen, Deponie Seehausen. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.1.2.2 (V) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb einer neuen Verdichter-Kompaktstation mit aufgesetzter Schwachgasfackelanlage als Containermodul auf der Deponie Seehausen.
Die Anlage zur Verwertung von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage ist der Nummer 8.1.2.2 (A) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 13. Dezember 2024
Die Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH in Am Westufer 3, 04463 Großpösna beantragte mit Datum vom 01. Dezember 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Verwertung von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage in 04365 Seehausen, Deponie Seehausen. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.1.2.2 (V) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb einer neuen Verdichter-Kompaktstation mit aufgesetzter Schwachgasfackelanlage als Containermodul auf der Deponie Seehausen.
Die Anlage zur Verwertung von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage ist der Nummer 8.1.2.2 (A) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Weder werden die im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Gebiete mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit in Form von gesetzlich geschützten Biotopen durch das Vorhaben nachteiligen Umweltauswirkungen ausgesetzt, noch ist durch das Vorhaben mit relevanten zusätzlichen Belastungen durch Luftschadstoffe oder Geräuschimmissionen zu rechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 13. Dezember 2024
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter