Wasserwirtschaft
[16.12.2024] [Gz.: C46_DD-0522/1663/5]
Landeshauptstadt Dresden - „Burgteich, Helfenberger Grund - Stillgewässersanierung“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Der NABU Regionalverband Dresden-Meißen e.V. beantragte mit Schreiben vom 12. Juli 2024 die Entscheidung, ob anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann (Verfahrensentscheidung) und demzufolge auch gemäß § 5 Abs. 1 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung, ob für das vorliegende Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben „Burgteich, Helfenberger Grund – Stillgewässersanierung“ hat die Neugestaltung des Burgteiches zum Amphibien-Laichgewässer als Ziel. Es stellt sich im Wesentlichen aus zwei sich bedingende, in Beziehung stehende Maßnahmen dar, zum einen aus der Umverlegung des Staffelsteingrabens in ein neues Bachbett an den nördlichen Teichrand und zum anderen aus der Umgestaltung des Teiches durch dessen Verlegung vom Hauptschluss in den Nebenschluss sowie der Zonierung der Wassertiefen. Insgesamt handelt es sich um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 12. Dezember 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Verunreinigung von Boden, Wasser oder Luft,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des geographischen Gebietes das von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen ist,
- die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
- das nicht vorhandene Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Die Kleinräumigkeit des Vorhabens, denn die Umgestaltung des Burgteichs in ein Amphibien-Laichgewässer findet auf weniger als 1.500 Quadratmeter des 2,92 Hektar großen FFH-Gebietes „Elbtalhänge zwischen Loschwitz und Bonnewitz“ statt.
- Die Ausweisung des Staffelsteingrabens als FFH-Lebensraumtyp „Fließgewässer mit Unterwasservegetation“ ist für den Teilabschnitt innerhalb des Vorhabenbereiches nicht relevant, da der Burgteich derzeit im Hauptschluss zu diesem liegt.
- Auf das Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“ sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
- Die baubedingten Auswirkungen sind auf wenige Wochen befristet, kleinflächig und örtlich begrenzt und können zudem wirksam vermindert/ vermieden werden.
- Der bauzeitliche Schutz der Gewässer und des Bodens vor Verunreinigungen mit wasser-/ bodengefährdenden Stoffen wird durch geeignete Vorsorgemaßnahmen gewährleistet.
- Für das im Bearbeitungsgebiet liegende archäologische Kulturdenkmal „mittelalterliche Befestigung“ [D-30700-02] sind bei Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Auflagen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- Die dauerhafte Etablierung des naturnahen Kleingewässers, welches wertvolle Biotope, Lebensräume oder Habitate für viele Pflanzen, Amphibien und Insekten sein kann, durch anschließende weiterführende Pflege wie zum Beispiel das jährliche Bespannen und Ablassen.
- Baumschutzmaßnahmen an vorhandenem Baumbestand sowie die Festlegung von Bautabuzonen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Dresden, den 13. Dezember 2024
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter