Kommunalwesen
[19.12.2024] [20-2217/172/53]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Nordsachsen und der Großen Kreisstadt Eilenburg über eine Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (SächsKrWBodSchG) in Verbindung mit §§ 71 f. des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
Gz.: 20-2217/172/53
Vom 16. Dezember 2024
Die Landesdirektion Sachsen hat mit Bescheid vom 14. November 2024 auf der Grundlage von § 72 Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, die am 2. Juli 2024 bzw. 5. Juli 2024 zwischen dem Landkreis Nordsachsen und der Großen Kreisstadt Eilenburg geschlossene „Zweckvereinbarung über eine Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (SächsKrWBodSchG) in Verbindung mit §§ 71 f. des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)“ genehmigt.
Die Zweckvereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Zweckvereinbarung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 2024
Die Zweckvereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Zweckvereinbarung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 2024
Landesdirektion Sachsen
Caspar
Referatsleiter
Caspar
Referatsleiter
Unterlagen
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