Hochwasserschutz
[27.11.2024] [C46_DD-0522/1694]
Landkreis Görlitz - ,,Spree Eberbach/Neugersdorf, Rückbau einer in Teilabschnitten überbauten Stützmauer und Wiederherstellung naturnaher Böschungen“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Spree/Neiße, Am Staudamm 1, 02625 Bautzen, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 27. September 2024 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben Spree Eberbach/Neugersdorf, Rückbau einer in Teilabschnitten überbauten Stützmauer und Wiederherstellung naturnaher Böschungen fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 19. November 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, hinsichtlich des geographischen Gebietes das betroffen ist und hinsichtlich der unerheblichen Anzahl von Personen, die von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- locker bebauter Siedlungsinnenbereich mit städtischer Struktur
- Gewässerprofil verläuft durch großflächige Gärten und Grünflächen, mit teils gehölz- und pflanzenbegleitenden Strukturen.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Dresden, den 19. November 2024
Landesdirektion Sachsen
Schober
stellvertretende Referatsleiterin
Schober
stellvertretende Referatsleiterin