Bundesstraßen
[18.11.2024] [32-0522/1288]
„B 87, Ausbau westlich Torgau, 4. BA“
1. Planänderung zur Planfeststellung
vom 19. Mai 2015
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 13. November 2024
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert worden ist.
Das Sächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 eine Änderung des Vorhabens angezeigt und dessen Zulassung beantragt.Das Vorhaben „B 87, Ausbau westlich Torgau, 4. BA, 1. Planänderung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, denn es beinhaltet die Erstaufforstung von 3,28 Hektar Wald (Nr. 17.1.3 Anlage 1 zum UVPG). Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 12. November 2024 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, haben. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Die aufzuforstende Fläche liegt mit 2900 m² im FFH-Gebiet landesinterne-Nr. 204/ EU-Nr. DE 4644-302 „Döllnitz und Mutzschener Wasser“. Südlich grenzt ein gesetzlich geschütztes Waldbiotop an. Es handelt sich um ein Gebiet mit Überschreitung von in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß Nummer 2.3.9 der Anlage 3 UVPG (vorliegend: Nitratkonzentration im Grundwasser überschritten). In Bezug auf diese von Nr. 2.3 Anlage 3 zum UVPG erfassten Gebiete ist durch die Erstaufforstung mit keinen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele der Gebiete betreffen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens und des Standorts maßgebend:
Die Erstaufforstung beinhaltet keine Merkmale, die sich auf die Empfindlichkeit oder die Schutzziele der oben genannten Gebiete negativ auswirken. Es sind lediglich 0,3 % der Fläche des FFH-Gebiets „Döllnitz und Mutzschener Wasser“ betroffen, ohne dass dabei tatsächlich Flächen der geschützten Lebensraumtypen beansprucht werden. Außer dem Schutzgut Boden werden keine natürlichen Ressourcen in Anspruch genommen. Das Schutzgut Boden erfährt durch die Aufforstung gegenüber der vorherigen Nutzung der Fläche als Acker eine Aufwertung. Durch diese Nutzungsumwandlung dürfte sich die kritische Nitratkonzentration im Boden langfristig verringern. Allgemein unterbleiben damit zukünftig landwirtschaftlich bedingte, schädliche Schadstoffeinträge in die oben genannten Gebiete (Wald als Pufferzone), sodass die Belastung der Gebiete auch unter Berücksichtigung etwaiger forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen abnimmt. Bestehende Lebensraumzerschneidungen werden durch die Erstaufforstung verringert, weil der Wald in Bezug auf die oben genannten Gebiete wegen seiner Nähe zu diesen eine Verbindungsfunktion hat. Bestehende Arthabitate in den oben genannten Gebieten werden potentiell vergrößert, jedenfalls aber nicht beeinträchtigt.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 13. November 2024
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung