Staatsstraßen
[15.11.2024] [32-0522/976]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„S 36, Verlegung westlich Wilsdruff“
Gz.: 32-0522/976
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Zentrale hat für das Vorhaben zur Verlegung der S 36 zwischen Birkenhain und Wilsdruff die Planfeststellung bei der Landesdirektion Sachsen beantragt. Das Vorhaben befindet sich in der Stadt Wilsdruff im Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge und wird auf einer Länge von ca. 2,5 km umgesetzt.
Die Landesdirektion Sachsen hat daher gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 UVPG von Amts wegen nach Beginn des Zulassungsverfahrens festgestellt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die dem Vorhaben „S 36, Verlegung westlich Wilsdruff“ einbezogene Folgemaßnahme „Umverlegung des Bornwiesenbachs“ und die geplante Ausgleichsmaßnahme 2 A „Renaturierung Bornwiesenbach“ sowie die geplante Ersatzmaßnahme 1 E „Aufforstung“ fallen nach Nr. 13.18.1 und Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG als Ausbaumaßnahme im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und naturnaher Ausbau von Bächen sowie nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 zum UVPG als Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 2 ha bis weniger als 20 ha Wald in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung spricht im Wesentlichen der Standort und die Ausgestaltung des Vorhabens sowie die Begrenzung der Flächeninanspruchnahme auf das absolut erforderliche Minimum. Zudem die Reversibilität und vorübergehende Dauer von baubedingten Auswirkungen. Des Weiteren waren die positiven Auswirkungen der Gewässerrenaturierung auf den Hochwasserabfluss und den aquatischen Lebensraum sowie die positiven Auswirkungen der Aufforstung auf den Klimaschutz, den Boden- und Hochwasserschutz, den Naturschutz und die Erholung maßgebend. Außerdem können Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet „Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“ ausgeschlossen werden. Maßgebend ist außerdem das Ergebnis der FFH- und SPA-Vorprüfungen. Im Rahmen dessen keine Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der FFH-Gebiete „Linkselbische Täler zwischen Dresden und Meißen“ und „Triebischtäler“ sowie des SPA-Gebietes „Linkselbische Bachtäler“ bzw. der Kohärenz des Netzes Natura 2000 ableitbar sind. Zudem ist die Möglichkeit mit den Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie auf das Schutzgut Mensch wirksam zu mindern, maßgebend.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 14. November 2024
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Zentrale hat für das Vorhaben zur Verlegung der S 36 zwischen Birkenhain und Wilsdruff die Planfeststellung bei der Landesdirektion Sachsen beantragt. Das Vorhaben befindet sich in der Stadt Wilsdruff im Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge und wird auf einer Länge von ca. 2,5 km umgesetzt.
Die Landesdirektion Sachsen hat daher gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 UVPG von Amts wegen nach Beginn des Zulassungsverfahrens festgestellt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die dem Vorhaben „S 36, Verlegung westlich Wilsdruff“ einbezogene Folgemaßnahme „Umverlegung des Bornwiesenbachs“ und die geplante Ausgleichsmaßnahme 2 A „Renaturierung Bornwiesenbach“ sowie die geplante Ersatzmaßnahme 1 E „Aufforstung“ fallen nach Nr. 13.18.1 und Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG als Ausbaumaßnahme im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und naturnaher Ausbau von Bächen sowie nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 zum UVPG als Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 2 ha bis weniger als 20 ha Wald in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung spricht im Wesentlichen der Standort und die Ausgestaltung des Vorhabens sowie die Begrenzung der Flächeninanspruchnahme auf das absolut erforderliche Minimum. Zudem die Reversibilität und vorübergehende Dauer von baubedingten Auswirkungen. Des Weiteren waren die positiven Auswirkungen der Gewässerrenaturierung auf den Hochwasserabfluss und den aquatischen Lebensraum sowie die positiven Auswirkungen der Aufforstung auf den Klimaschutz, den Boden- und Hochwasserschutz, den Naturschutz und die Erholung maßgebend. Außerdem können Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet „Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“ ausgeschlossen werden. Maßgebend ist außerdem das Ergebnis der FFH- und SPA-Vorprüfungen. Im Rahmen dessen keine Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der FFH-Gebiete „Linkselbische Täler zwischen Dresden und Meißen“ und „Triebischtäler“ sowie des SPA-Gebietes „Linkselbische Bachtäler“ bzw. der Kohärenz des Netzes Natura 2000 ableitbar sind. Zudem ist die Möglichkeit mit den Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie auf das Schutzgut Mensch wirksam zu mindern, maßgebend.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- Beschränkung der räumlichen Ausdehnung des Baufeldstreifens,
- Schutz des vorhandenen Gehölzbestandes,
- Ökologische Baubegleitung,
- Errichtung von Kleintierdurchlässen,
- Einhaltung von Zeitvorgaben für die Gehölzrodung,
- Einhaltung von Zeitvorgaben für die Baufeldräumung,
- Bauvorlaufende Kontrolle und Verschluss potenzieller Fledermausquartiere,
- Bauvorlaufende Kontrolle des Eremiten
- Inanspruchnahme von Boden auf das notwendige Maß reduziert,
- Vermeidung Beanspruchung empfindlicher Flächen,
- Rückbau und Rekultivierung der bauzeitlich beanspruchten Flächen,
- Einsatz lärmgeminderter Maschinen während des Baubetriebes, Baum- und Wurzelschutzmaßnahme,
- Schutz von Boden, Grund- und Oberflächenwasser vor baubedingten Schadstoffeinträgen.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 14. November 2024
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Keune
Referatsleiter Planfeststellung