Wasserwirtschaft
[30.10.2024] [C46-0522/1108/26]
Erzgebirgskreis / Stadt Zschopau - Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Vorhaben Wasserkraftanlage Bodemer Wehr in Zschopau an der Zschopau (Fluss-km 74,118) – Neubau eines Flusskraftwerks mit Wehrsanierung
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
über die Planfeststellung für das Vorhaben
„Wasserkraftanlage Bodemer Wehr in Zschopau an der Zschopau (Fluss-km 74,118) –
Neubau eines Flusskraftwerks mit Wehrsanierung (WKA Bodemer Wehr)“
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
Gz.: C46-0522/1108/26
Vom 1. Oktober 2024
über die Planfeststellung für das Vorhaben
„Wasserkraftanlage Bodemer Wehr in Zschopau an der Zschopau (Fluss-km 74,118) –
Neubau eines Flusskraftwerks mit Wehrsanierung (WKA Bodemer Wehr)“
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
Gz.: C46-0522/1108/26
Vom 1. Oktober 2024
Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 2024, Geschäftszeichen: C46-0522/1108/26, auf Antrag des Herrn Peter Stern gemäß § 68 Absatz 1, § 67 Absatz 2 und § 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, auf das oben bezeichnete Verfahren gemäß § 102a des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Gesetzesfassung weiter anwendbar ist, sowie §§ 4 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, festgestellt.
I
Gegenstand der Planfeststellung ist die Errichtung eines Flusskraftwerks mit moderner Anlagentechnik unmittelbar rechtsseitig am vorhandenen, 6,80 m hohen „Bodemer Wehr“ in Zschopau, verbunden mit der umfassenden Instandsetzung dieses Wehrs im Gewässer der Zschopau, bei Fluss-km 74+118. Im Zuge der Sanierung von Wehrkörper und Wehraufsatz, einschließlich der Trennpfeiler, ist geplant, den vorhandenen, beweglichen Wehraufsatz von drei Schlauchwehrfeldern auf drei Wehrklappen mit redundanter, vollautomatischer Steuerung umzubauen.
Im Zusammenhang mit dem Neubau des Flusskraftwerks ist auch die erstmalige Errichtung einer Fischaufstiegsanlage in Form eines Schlitzpasses und einer Fischabstiegsanlage im unmittelbaren Wehrbereich vorgesehen. Dies ist verbunden mit der Installation eines neuen Horizontalrechens, um wasserrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die gewässerökologische Durchgängigkeit sowie den Fischschutz, Rechnung zu tragen. Das am Vorhabensstandort bislang betriebene Ausleitungskraftwerk soll stillgelegt und zurückgebaut werden. Der Rückbau des Ausleitungskraftwerks umfasst auch die Verfüllung des derzeitigen Obergrabens dieses Ausleitungskraftwerks bis auf Geländeniveau.
Weiterhin wird im Rahmen der Errichtung des neuen Flusskraftwerks sowie der Fischaufstiegs- und der Fischabstiegsanlage der Tischauer Bach im Mündungsbereich zur Zschopau auf einer Länge von ca. 15 m in einen rechten Seitenarm der Zschopau verlegt.
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 1, §§ 6 bis 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 13.14 und Nummer 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese wurde als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit dem Neubau des Flusskraftwerks ist auch die erstmalige Errichtung einer Fischaufstiegsanlage in Form eines Schlitzpasses und einer Fischabstiegsanlage im unmittelbaren Wehrbereich vorgesehen. Dies ist verbunden mit der Installation eines neuen Horizontalrechens, um wasserrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die gewässerökologische Durchgängigkeit sowie den Fischschutz, Rechnung zu tragen. Das am Vorhabensstandort bislang betriebene Ausleitungskraftwerk soll stillgelegt und zurückgebaut werden. Der Rückbau des Ausleitungskraftwerks umfasst auch die Verfüllung des derzeitigen Obergrabens dieses Ausleitungskraftwerks bis auf Geländeniveau.
Weiterhin wird im Rahmen der Errichtung des neuen Flusskraftwerks sowie der Fischaufstiegs- und der Fischabstiegsanlage der Tischauer Bach im Mündungsbereich zur Zschopau auf einer Länge von ca. 15 m in einen rechten Seitenarm der Zschopau verlegt.
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 1, §§ 6 bis 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 13.14 und Nummer 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese wurde als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt.
II
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans einschließlich Änderungen zum Stauziel und dem zu installierenden Horizontalrechen. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen, Belangen des Gewässerschutzes, Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, zu den Belangen Abfall, Bodenschutz und Altlasten, den Belangen von Fischerei und Fischartenschutz, den Belangen von Denkmalschutz und Archäologie, zu Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung, zu Belangen der Geologie sowie zu Belangen des Arbeitsschutzes. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung insbesondere die Zulassung von Gewässerausbaumaßnahmen, die wasserrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, die Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft, eine naturschutzrechtliche Befreiung sowie die Zulassung einer Ausnahme nach Naturschutzrecht, die Zulassung einer Ausnahme für die Durchführung von Baumaßnahmen im und am Gewässer der Zschopau innerhalb der maßgeblichen Fischschonzeiten unter der Bedingung weiterer Abstimmungen und der Zustimmung der Fischereibehörde sowie denkmalschutzrechtliche Genehmigungen mit ein. Zudem werden die sich aus der Unterhaltungslast ergebenden Unterhaltungsmaßnahmen im maßgeblichen Gewässerabschnitt der Zschopau auf den Antragsteller übertragen. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss werden auch wasserrechtliche Erlaubnisse zur Gestattung von Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flusskraftwerks Bodemer Wehr erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
III
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen in der Zeit vom
Dienstag, den 12. November 2024 bis einschließlich Montag, den 25. November 2024,
in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau, im Bürgerbüro (Erdgeschoss)
in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau, im Bürgerbüro (Erdgeschoss)
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird ortsüblich bekannt gemacht.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich oder elektronisch angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).
Die Bekanntmachung ist einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses sowie der festgestellten Planunterlagen während des genannten Auslegungszeitraumes gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik „Umweltschutz – Wasserwirtschaft“ sowie gemäß § 27 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zentralen Internetportal http://www.uvp-verbund.de (UVP-Portal) einsehbar.
IV
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder elektronisch Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz erhoben werden.
Wird die Klage elektronisch erhoben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Chemnitz, den 1. Oktober 2024
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz
Unterlagen
A. ortsübliche Bekanntmachungen
(pdf-Datei; 0,63 MB)
weitere Dokumente
(pdf-Datei; 0,2 MB)