Immissionsschutz
[23.10.2024] [Gz.: 44-8431/2909]
Stadt Leipzig - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Wesentliche Änderung der Anlage zur Lagerung von 664 t Flüssiggas“ der Firma Beiersdorf Manufacturing Waldheim GmbH am Standort Leipzig Seehausen
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Beiersdorf Manufacturing Waldheim GmbH in 04356 Leipzig, Paul-Beiersdorf-Straße 2 beantragte mit Datum vom 11. Juli 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Lagerung von 664 t Flüssiggas am Standort 04356 Leipzig, Gemarkung Seehausen, Flurstücke 422/2, 424/2, 426, 428/2, 420.
Gegenstand des Vorhabens ist der temporäre Einsatz einer Flüssiggasfackel für wiederkehrende Wartungsarbeiten an der Flüssiggasanlage.
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.1.1.1 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Anlage zur Lagerung von 664 t Flüssiggas ist der Nummer 9.1.1.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die Flüssiggasfackel wird zur Verbrennung von Restmengen an Propan/Butan im nur unbedingt erforderlichen Umfang eingesetzt. Das Propan/Butan-Gemisch verbrennt vollständig zu Kohlendioxid und Wasser. Durch die temporären Fackelarbeiten entstehen weder relevante zusätzliche Emissionen noch eine neue Gefahrensituation.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 2. Oktober 2024
Die Beiersdorf Manufacturing Waldheim GmbH in 04356 Leipzig, Paul-Beiersdorf-Straße 2 beantragte mit Datum vom 11. Juli 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Lagerung von 664 t Flüssiggas am Standort 04356 Leipzig, Gemarkung Seehausen, Flurstücke 422/2, 424/2, 426, 428/2, 420.
Gegenstand des Vorhabens ist der temporäre Einsatz einer Flüssiggasfackel für wiederkehrende Wartungsarbeiten an der Flüssiggasanlage.
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.1.1.1 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Anlage zur Lagerung von 664 t Flüssiggas ist der Nummer 9.1.1.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die Flüssiggasfackel wird zur Verbrennung von Restmengen an Propan/Butan im nur unbedingt erforderlichen Umfang eingesetzt. Das Propan/Butan-Gemisch verbrennt vollständig zu Kohlendioxid und Wasser. Durch die temporären Fackelarbeiten entstehen weder relevante zusätzliche Emissionen noch eine neue Gefahrensituation.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 2. Oktober 2024
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter