Immissionsschutz
[23.10.2024] [Gz.: 44-8431/2885]
Stadt Leipzig - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Wesentliche Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen – Änderungsvorhaben 426“ der Bayerischen Motoren Werke Aktiengesellschaft (BMW AG) am Standort 04349 Leipzig
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, Werk Leipzig, in 04349 Leipzig, BMW Allee 1 beantragte mit Datum vom 30. April 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen in 04349 Leipzig, BMW Allee 1, Gemarkung Plaußig, Flurstück 308/1.
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb weiterer Produktionsanlagen für die Produktintegration NCAR (Neue Cluster-Architektur, elektrische, zukünftig autonom fahrende Produktfamilie).
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 3.24 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen ist der Nummer 3.14 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Für die zu beurteilenden Luftschadstoffparameter werden die Irrelevanzwerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050) unterschritten, Auswirkungen auf das im Einwirkungsbereich befindliche FFH-Gebiet sind bei Unterschreitung der für die Beurteilung heranzuziehenden Abschneidekriterien für die Stickstoffdeposition und Säuredeposition ausgeschlossen. Im Hinblick auf Geruchs- und Lärmimmissionen können Beeinträchtigungen an den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden. Die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik zur Emissionsminderung, die Abluft einer Vielzahl von Emissionsquellen wird ungestört und ausreichend verdünnt mit der freien Luftströmung abgeleitet. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle ist sichergestellt. Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen den wasserrechtlichen Anforderungen bzw. werden regelkonform ausgeführt. Abwasser wird nach dem Stand der Technik behandelt, nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerschutz sind nicht zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 2. Oktober 2024
Die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, Werk Leipzig, in 04349 Leipzig, BMW Allee 1 beantragte mit Datum vom 30. April 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen in 04349 Leipzig, BMW Allee 1, Gemarkung Plaußig, Flurstück 308/1.
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb weiterer Produktionsanlagen für die Produktintegration NCAR (Neue Cluster-Architektur, elektrische, zukünftig autonom fahrende Produktfamilie).
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 3.24 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen ist der Nummer 3.14 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Für die zu beurteilenden Luftschadstoffparameter werden die Irrelevanzwerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050) unterschritten, Auswirkungen auf das im Einwirkungsbereich befindliche FFH-Gebiet sind bei Unterschreitung der für die Beurteilung heranzuziehenden Abschneidekriterien für die Stickstoffdeposition und Säuredeposition ausgeschlossen. Im Hinblick auf Geruchs- und Lärmimmissionen können Beeinträchtigungen an den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden. Die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik zur Emissionsminderung, die Abluft einer Vielzahl von Emissionsquellen wird ungestört und ausreichend verdünnt mit der freien Luftströmung abgeleitet. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle ist sichergestellt. Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen den wasserrechtlichen Anforderungen bzw. werden regelkonform ausgeführt. Abwasser wird nach dem Stand der Technik behandelt, nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerschutz sind nicht zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 2. Oktober 2024
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter